Rechtssatz RS0073939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073939
Entscheidungsdatum
21.02.1985
Rechtssatz
Die nach dem gemeinen Wert zu berechnende Wertminderung im Sinne des Art 25 Abs 1 CMR umfaßt auch die Aufwendungen für die Schadensminderung. Es handelt sich dabei nicht um sonstige, erst durch den Verlust oder die Beschädigung entstandene zusätzliche Kosten.Die nach dem gemeinen Wert zu berechnende Wertminderung im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, CMR umfaßt auch die Aufwendungen für die Schadensminderung. Es handelt sich dabei nicht um sonstige, erst durch den Verlust oder die Beschädigung entstandene zusätzliche Kosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073939
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0070OB00022_8400000_001