Zu der von der Revisionswerberin in den Vordergrund gestellten Frage, ob und in welcher Weise dem Frachtführer die Haftung für Schäden aus der besonderen Gefahr das Verladens des Frachtguts nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) wirksam überbunden werden kann, hat der Oberste Gerichtshof inzwischen in der einen anderen Rechtsstreit derselben Parteien betreffenden Entscheidung 1 Ob 577/84 eingehend Stellung genommen. Da auch die Parteienvertreter identisch sind, genügt eine Zusammenfassung der dort ausgesprochenen Rechtssätze, die der erkennende Senat teilt. Danach steht einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, mangels einer Regelung der CMR, wer zur Verladung verpflichtet ist, die Bestimmung des Art 41 CMR nicht entgegen (SZ 55/123). Im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 50/43). Beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird aber eine Auslegung des Beförderungsvertrags in der Regel ergeben, dass jene Partei zur Verladung verpflichtet sein soll, der nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall die bessere Eignung zuzusprechen ist, je nachdem ob der Absender oder der Frachtführer die größere Erfahrung im Umgang mit den im Einzelfall zu verladenden Gütern hat. Auf eine Verladung durch den Absender ist der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden erst nach der Übernahme des Guts als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt. Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden entfällt demnach, wenn er die Verladung weder übernommen noch ausgeführt hat und das Schadensereignis auf einer durch die Verladung begründeten Gefahr beruht. Entscheidend ist, wer „Herr des Verladevorganges“ ist. War dies der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers (wie im Fall der Entscheidung HS 7426/21) oder haben die Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Frachtführer zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist, dann hat der Frachtführer einen durch Unterlassung dieser Überprüfung verursachten Schaden zu vertreten. Zu berücksichtigen ist schließlich, wer von den Parteien die für die Entscheidung des Falles relevante Erklärung „in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte“, sich ihrer bediente und daher auch die Möglichkeit hatte, ihre Formulierungen deutlich zu wählen; er muss undeutliche Äußerungen nach § 915 ABGB gegen sich gelten lassen.Zu der von der Revisionswerberin in den Vordergrund gestellten Frage, ob und in welcher Weise dem Frachtführer die Haftung für Schäden aus der besonderen Gefahr das Verladens des Frachtguts nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) wirksam überbunden werden kann, hat der Oberste Gerichtshof inzwischen in der einen anderen Rechtsstreit derselben Parteien betreffenden Entscheidung 1 Ob 577/84 eingehend Stellung genommen. Da auch die Parteienvertreter identisch sind, genügt eine Zusammenfassung der dort ausgesprochenen Rechtssätze, die der erkennende Senat teilt. Danach steht einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, mangels einer Regelung der CMR, wer zur Verladung verpflichtet ist, die Bestimmung des Artikel 41, CMR nicht entgegen (SZ 55/123). Im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 50/43). Beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird aber eine Auslegung des Beförderungsvertrags in der Regel ergeben, dass jene Partei zur Verladung verpflichtet sein soll, der nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall die bessere Eignung zuzusprechen ist, je nachdem ob der Absender oder der Frachtführer die größere Erfahrung im Umgang mit den im Einzelfall zu verladenden Gütern hat. Auf eine Verladung durch den Absender ist der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden erst nach der Übernahme des Guts als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt. Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden entfällt demnach, wenn er die Verladung weder übernommen noch ausgeführt hat und das Schadensereignis auf einer durch die Verladung begründeten Gefahr beruht. Entscheidend ist, wer „Herr des Verladevorganges“ ist. War dies der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers (wie im Fall der Entscheidung HS 7426/21) oder haben die Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Frachtführer zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist, dann hat der Frachtführer einen durch Unterlassung dieser Überprüfung verursachten Schaden zu vertreten. Zu berücksichtigen ist schließlich, wer von den Parteien die für die Entscheidung des Falles relevante Erklärung „in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte“, sich ihrer bediente und daher auch die Möglichkeit hatte, ihre Formulierungen deutlich zu wählen; er muss undeutliche Äußerungen nach Paragraph 915, ABGB gegen sich gelten lassen.
In der Sache selbst ist, anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 577/84, der Schaden infolge eines solchen Beladungsfehlers aufgetreten, der die vom beklagten Frachtführer garantierte Luftzirkulation betraf. Diese Zusage war nach den obigen Ausführungen zulässig und wirksam. Insofern hat die beklagte Partei die Verladung und Verstauung des Frachtguts oder wenigstens die Überwachung der Verladung und Verstauung durch ihre vertragliche Verpflichtung im Transportauftrag übernommen. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 577/84 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es sich insoweit auch (anders als bei dem dort maßgebenden Verladefehler) um eine mit der erforderlichen Deutlichkeit formulierte Verpflichtung des Frachtführers handelt. Im Sinn des Art 17 Abs 4 lit c CMR hat der Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei auch tatsächlich die Verladung in dieser Richtung durch die Anweisungen der Kraftfahrer ihres Unterfrachtführers an die Gehilfen des Absenders bestimmt, konkret angeordnet und überwacht. Der dabei unterlaufene Fehler, das Kühlgut ohne Paletten unmittelbar am Boden des Fahrzeugs aufzulegen, ist also ein Fehler, den die beklagte Partei entgegen ihrer Ansicht zu vertreten hat. Die gegen diese Rechtsansicht gerichteten Einwendungen der Revisionswerberin wurden bereits in der zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs widerlegt.In der Sache selbst ist, anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 577/84, der Schaden infolge eines solchen Beladungsfehlers aufgetreten, der die vom beklagten Frachtführer garantierte Luftzirkulation betraf. Diese Zusage war nach den obigen Ausführungen zulässig und wirksam. Insofern hat die beklagte Partei die Verladung und Verstauung des Frachtguts oder wenigstens die Überwachung der Verladung und Verstauung durch ihre vertragliche Verpflichtung im Transportauftrag übernommen. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 577/84 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es sich insoweit auch (anders als bei dem dort maßgebenden Verladefehler) um eine mit der erforderlichen Deutlichkeit formulierte Verpflichtung des Frachtführers handelt. Im Sinn des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR hat der Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei auch tatsächlich die Verladung in dieser Richtung durch die Anweisungen der Kraftfahrer ihres Unterfrachtführers an die Gehilfen des Absenders bestimmt, konkret angeordnet und überwacht. Der dabei unterlaufene Fehler, das Kühlgut ohne Paletten unmittelbar am Boden des Fahrzeugs aufzulegen, ist also ein Fehler, den die beklagte Partei entgegen ihrer Ansicht zu vertreten hat. Die gegen diese Rechtsansicht gerichteten Einwendungen der Revisionswerberin wurden bereits in der zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs widerlegt.
Der Revisionswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass ihre Ersatzpflicht sich auf den reinen Warenschaden von 5.500 S zu beschränken habe. Wohl ist nach der Sonderregelung des Art 25 Abs 1 CMR bei Beschädigungen lediglich die Wertminderung zu ersetzen. Anders als beim Verzögerungsschaden nach Art 23 Abs 5 CMR gebührt demnach kein Ersatz mittelbarer Schäden zB für entgangenen Gewinn oder allfällige Folgeschäden (SZ 52/19). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Kosten einer von der U***** nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bewirkenden und auch im Interesse der beklagten Partei vorgenommenen Schadensminderung, weil ohne das Umpacken der Ware aus den unbrauchbar gewordenen Kartons nicht nur eine Beschädigung, sondern der Verlust oder wenigstens eine noch erheblichere Wertminderung der Ware selbst eingetreten wäre. Die Erdbeeren hätten wohl überdies ohne Verpackung nur einen geringen Wert gehabt, wenn nicht überhaupt eine solche Ware nur mit der erforderlichen Verpackung bewertet werden kann. Die nach dem gemeinen Wert zu berechnende Wertminderung im Sinn des Art 25 Abs 1 CMR umfasst deshalb auch die Aufwendungen für die Schadensminderung. Es handelt sich dabei nicht um sonstige, erst durch den Verlust oder die Beschädigung entstandene zusätzliche Kosten, die die internationale Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl Groth, Übersicht über die internationale Rechtsprechung zur CMR 72 ff und Helm, IPRAX 1981, 46 f zur E aaO 55/10).Der Revisionswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass ihre Ersatzpflicht sich auf den reinen Warenschaden von 5.500 S zu beschränken habe. Wohl ist nach der Sonderregelung des Artikel 25, Absatz eins, CMR bei Beschädigungen lediglich die Wertminderung zu ersetzen. Anders als beim Verzögerungsschaden nach Artikel 23, Absatz 5, CMR gebührt demnach kein Ersatz mittelbarer Schäden zB für entgangenen Gewinn oder allfällige Folgeschäden (SZ 52/19). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Kosten einer von der U***** nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bewirkenden und auch im Interesse der beklagten Partei vorgenommenen Schadensminderung, weil ohne das Umpacken der Ware aus den unbrauchbar gewordenen Kartons nicht nur eine Beschädigung, sondern der Verlust oder wenigstens eine noch erheblichere Wertminderung der Ware selbst eingetreten wäre. Die Erdbeeren hätten wohl überdies ohne Verpackung nur einen geringen Wert gehabt, wenn nicht überhaupt eine solche Ware nur mit der erforderlichen Verpackung bewertet werden kann. Die nach dem gemeinen Wert zu berechnende Wertminderung im Sinn des Artikel 25, Absatz eins, CMR umfasst deshalb auch die Aufwendungen für die Schadensminderung. Es handelt sich dabei nicht um sonstige, erst durch den Verlust oder die Beschädigung entstandene zusätzliche Kosten, die die internationale Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt vergleiche Groth, Übersicht über die internationale Rechtsprechung zur CMR 72 ff und Helm, IPRAX 1981, 46 f zur E aaO 55/10).
Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen auch die Einwendung der beklagten Partei betreffend die mangelnde aktive Klagslegitimation als nicht berechtigt angesehen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen SZ 51/106 und SZ 52/91 passen allerdings auf den vorliegenden Fall nicht, weil sie die Befriedigung des geschädigten Dritten durch einen Haftpflichtversicherer des Schädigers betrafen. Der Übergang der Forderungsrechte der U***** gegen die beklagte Partei auf die klagende Partei ergibt sich aber daraus, dass erstere wie in der Revision zugestanden wird, als frachtbriefmäßiger Empfänger gemäß Art 13 CMR zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer legitimiert, und überdies der Versicherungsnehmer der klagenden Partei war, dem auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 75 Abs 1 VersVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustanden. Die Auszahlung der Versicherungssumme mit Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittelbar an den geschädigten Dritten ändert deshalb nichts daran, dass die klagende Partei den Schaden im Rahmen des bestehenden Transportversicherungsverhältnisses gedeckt hat und damit die Forderung ihres Versicherungsnehmers gegen den Schädiger gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen ist.Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen auch die Einwendung der beklagten Partei betreffend die mangelnde aktive Klagslegitimation als nicht berechtigt angesehen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen SZ 51/106 und SZ 52/91 passen allerdings auf den vorliegenden Fall nicht, weil sie die Befriedigung des geschädigten Dritten durch einen Haftpflichtversicherer des Schädigers betrafen. Der Übergang der Forderungsrechte der U***** gegen die beklagte Partei auf die klagende Partei ergibt sich aber daraus, dass erstere wie in der Revision zugestanden wird, als frachtbriefmäßiger Empfänger gemäß Artikel 13, CMR zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer legitimiert, und überdies der Versicherungsnehmer der klagenden Partei war, dem auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VersVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustanden. Die Auszahlung der Versicherungssumme mit Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittelbar an den geschädigten Dritten ändert deshalb nichts daran, dass die klagende Partei den Schaden im Rahmen des bestehenden Transportversicherungsverhältnisses gedeckt hat und damit die Forderung ihres Versicherungsnehmers gegen den Schädiger gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.