Rechtssatz RS0073951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073951
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
Die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.Die allgemeine Fahrordnung des Paragraph 7, StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073951
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0020OB00001_7400000_001