Rechtssatz RS0073960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073960
Geschäftszahl
2Ob180/79; 2Ob216/81
Entscheidungsdatum
26.01.1982
Rechtssatz
Ein kurzes Rückwärtsfahren ist zum Zweck des Einparkens im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot und die Notwendigkeit der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes (§ 23 Abs 1 StVO) auch auf einer Einbahnstraße, auf der ein Rückwärtsfahren sonst gemäß § 52 Z 15 StVO in Verbindung mit § 53 Z 10 StVO ausdrücklich verboten ist, im allgemeinen erlaubt.Ein kurzes Rückwärtsfahren ist zum Zweck des Einparkens im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot und die Notwendigkeit der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes (Paragraph 23, Absatz eins, StVO) auch auf einer Einbahnstraße, auf der ein Rückwärtsfahren sonst gemäß Paragraph 52, Ziffer 15, StVO in Verbindung mit Paragraph 53, Ziffer 10, StVO ausdrücklich verboten ist, im allgemeinen erlaubt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 180/79
Entscheidungstext OGH 08.01.1980 2 Ob 180/79
Veröff: ZVR 1981/11 S 12
- 2 Ob 216/81
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 216/81
Auch; Veröff: ZVR 1982/305 S 271
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073960
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0020OB00180_7900000_001