Rechtssatz RS0074064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074064
Geschäftszahl
13Os109/74; 2Ob180/21s
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Rechtssatz
Mit einem verkehrswidrigen Verhalten von Kindern im vorschulpflichtigem Alter, die sich auf der Fahrbahn aufhalten, muß - zumal dann, wenn sie dabei nicht unter Aufsicht stehen - im Sinne des § 3 StVO stets gerechnet werden; die allgemeine Erfahrung im Straßenverkehr zeigt, daß es durchaus nicht ungewöhnlich ist, wenn solche Kinder im letzten Augenblick vor einem herannahenden Kraftfahrzeug über die Straße laufen.Mit einem verkehrswidrigen Verhalten von Kindern im vorschulpflichtigem Alter, die sich auf der Fahrbahn aufhalten, muß - zumal dann, wenn sie dabei nicht unter Aufsicht stehen - im Sinne des Paragraph 3, StVO stets gerechnet werden; die allgemeine Erfahrung im Straßenverkehr zeigt, daß es durchaus nicht ungewöhnlich ist, wenn solche Kinder im letzten Augenblick vor einem herannahenden Kraftfahrzeug über die Straße laufen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 109/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 13 Os 109/74
Veröff: ZVR 1975/126 S 198
- 2 Ob 180/21s
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 180/21s
Beisatz: Hier: Kollision Kleinkind mit Radfahrer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074064
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0130OS00109_7400000_001