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Rechtssatz RS0074193×

Rechtssatz RS0074193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074193

Geschäftszahl

8Ob183/80; 2Ob55/86

Entscheidungsdatum

11.11.1986

Rechtssatz

Nach dem 2.Halbsatz des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO dürfen mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht hat, so ergibt sich daraus, daß dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 23, oder Ziffer 24, StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers dient, mag ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 183/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 183/80
  • 2 Ob 55/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 55/86

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074193

Dokumentnummer

JJR_19801106_OGH0002_0080OB00183_8000000_001