Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
Das Erstgericht ist zusammenfassend von folgenden für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Feststellungen ausgegangen:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Braunau vom 16. November 1983 wurde der Erstbeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, erster Fall, StGB verurteilt, weil er als Lenker eines Personenkraftwagens beim Einbiegen aus der Sebastianistraße in die Salzburger Straße den bevorrangten Querverkehr nicht ausreichend beobachtet habe, sodaß er mit dem stadtauswärtsfahrenden, einen Bus überholenden Motorradfahrer Helmut D***, zusammengestoßen sei. Der Kläger war zunächst hinter einem stadtauswärtsfahrenden Werksbus der V*** M*** R*** auf der Salzburger StraßeMit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Braunau vom 16. November 1983 wurde der Erstbeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall, StGB verurteilt, weil er als Lenker eines Personenkraftwagens beim Einbiegen aus der Sebastianistraße in die Salzburger Straße den bevorrangten Querverkehr nicht ausreichend beobachtet habe, sodaß er mit dem stadtauswärtsfahrenden, einen Bus überholenden Motorradfahrer Helmut D***, zusammengestoßen sei. Der Kläger war zunächst hinter einem stadtauswärtsfahrenden Werksbus der V*** M*** R*** auf der Salzburger Straße
nachgefahren. Als dieser nach rechts blinkte, um in die einmündende Sebastianistraße abzubiegen, schloß der Kläger auf. Der Bus hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h verringert, der Kläger von zunächst 40 bis 50 km/h auf ca. 30 km/h. Er entschloß sich, das endgültige Einbiegen des Busses nicht abzuwarten, sondern beschleunigte wieder, um an dem noch in die rechte Fahrbahnhälfte hineinreichenden Heck des bereits einbiegenden, ca. 10 m langen Busses vorbeizufahren. Dabei schloß der Kläger mit seinem Fahrzeug noch etwa bis zur Höhe der linken hinteren Fahrzeugecke des Busses auf. Er hielt dabei eine Fahrspur etwa im Bereiche der Mittellinie ein, wobei aber ein Überfahren der Fahrbahnhälfte nicht feststellbar ist. Während dessen kam der Erstbeklagte auf der Sebastianistraße zur Kreuzung. Er blieb zunächst 3,5 bis 4 m vor der Begrenzungslinie des Einmündungstrichters stehen und entschloß sich, in die Salzburger Straße nach links einzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt war der rechts blinkende Bus noch ca. 3 bis 4 m vom Beginn des Einmündungstrichters entfernt. Als der PKW mit seiner rechten Vorderkante die Fahrbahnhälfte um ca. 20 cm überfahren hatte, streifte der Kläger bzw. sein Motorrad den PKW im Bereich der rechten vorderen Fahrzeugkante. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Geschwindigkeit des Erstbeklagten etwa 20 km/h, für den Kläger ist eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h nicht nachweisbar. Der Kläger hatte bei Erkennen des einbiegenden PKWs sein Motorrad noch nach links verlenkt, konnte jedoch eine Kollision nicht verhindern. Ein Reaktionsverzug ist bei keinem der Beteiligten feststellbar. Die Salzburger Straße ist keine gekennzeichnete Vorrangstraße, die Sebastianistraße ist durch das Vorschriftszeichen "Halt" gegenüber der Salzburger Straße abgewertet. Der Kläger erlitt einen Unterschenkeltrümmerbruch, eine Aussprengung eines Knochenspanes, eine Muskelquetschung und einen teilweisen Muskelabriß. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß ein Mitverschulden des Klägers nicht anzunehmen sei. Ein solches könnte nur in einem Verstoß gegen § 16 Abs 2 lit c StVO erblickt werden, wonach mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nicht überholt werden dürften. Der Schutzzweck dieser Norm ziele nur auf den Schutz des bevorrangten, von rechts kommenden Querverkehrs, weil der Überholende in der Regel gehindert sei, auf den von rechts einbiegenden bevorrangten Verkehr zu achten. Ein Mitverschulden des Klägers sei daher nicht zu erkennen.nachgefahren. Als dieser nach rechts blinkte, um in die einmündende Sebastianistraße abzubiegen, schloß der Kläger auf. Der Bus hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h verringert, der Kläger von zunächst 40 bis 50 km/h auf ca. 30 km/h. Er entschloß sich, das endgültige Einbiegen des Busses nicht abzuwarten, sondern beschleunigte wieder, um an dem noch in die rechte Fahrbahnhälfte hineinreichenden Heck des bereits einbiegenden, ca. 10 m langen Busses vorbeizufahren. Dabei schloß der Kläger mit seinem Fahrzeug noch etwa bis zur Höhe der linken hinteren Fahrzeugecke des Busses auf. Er hielt dabei eine Fahrspur etwa im Bereiche der Mittellinie ein, wobei aber ein Überfahren der Fahrbahnhälfte nicht feststellbar ist. Während dessen kam der Erstbeklagte auf der Sebastianistraße zur Kreuzung. Er blieb zunächst 3,5 bis 4 m vor der Begrenzungslinie des Einmündungstrichters stehen und entschloß sich, in die Salzburger Straße nach links einzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt war der rechts blinkende Bus noch ca. 3 bis 4 m vom Beginn des Einmündungstrichters entfernt. Als der PKW mit seiner rechten Vorderkante die Fahrbahnhälfte um ca. 20 cm überfahren hatte, streifte der Kläger bzw. sein Motorrad den PKW im Bereich der rechten vorderen Fahrzeugkante. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Geschwindigkeit des Erstbeklagten etwa 20 km/h, für den Kläger ist eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h nicht nachweisbar. Der Kläger hatte bei Erkennen des einbiegenden PKWs sein Motorrad noch nach links verlenkt, konnte jedoch eine Kollision nicht verhindern. Ein Reaktionsverzug ist bei keinem der Beteiligten feststellbar. Die Salzburger Straße ist keine gekennzeichnete Vorrangstraße, die Sebastianistraße ist durch das Vorschriftszeichen "Halt" gegenüber der Salzburger Straße abgewertet. Der Kläger erlitt einen Unterschenkeltrümmerbruch, eine Aussprengung eines Knochenspanes, eine Muskelquetschung und einen teilweisen Muskelabriß. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß ein Mitverschulden des Klägers nicht anzunehmen sei. Ein solches könnte nur in einem Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO erblickt werden, wonach mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nicht überholt werden dürften. Der Schutzzweck dieser Norm ziele nur auf den Schutz des bevorrangten, von rechts kommenden Querverkehrs, weil der Überholende in der Regel gehindert sei, auf den von rechts einbiegenden bevorrangten Verkehr zu achten. Ein Mitverschulden des Klägers sei daher nicht zu erkennen.
Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung sind, als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, das Erstgericht habe eine Mithaftung des Klägers im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß der Schutzzweck der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit c StVO nur im Schutz des bevorrangten, von rechts kommenden Querverkehrs bestehe. Diese Rechtsansicht sei jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 183/80 (ZVR 1981/222) nicht aufrechtzuhalten. Auszugehen sei davon, daß die versuchte "Vorbeifahrt" des Klägers am Heck des einbiegenden Busses als Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO zu qualifizieren sei. Solange noch ein Teil des abbiegenden Fahrzeuges in dieselbe Fahrbahn hineinrage, sei von einem Überholen zu sprechen. Im vorliegenden Fall bestehe kein Zweifel, daß ein Teil des Busses noch in die Fahrbahn der Salzburger Straße ragte, sei dies doch der Grund gewesen, daß der Kläger nach links ausscherte, um an dem einbiegenden Bus vorbeizukommen. Das Fahrmanöver des Klägers müsse daher als Überholversuch angesehen werden. Zum Schutzzweck der Norm des § 16 Abs 2 lit c StVO habe der Oberste Gerichtshof u.a. ausgeführt, daß eine Auslegung, die dieser Gesetzesstelle im Ergebnis jeden Schutzzweck abspricht, wenn dem in Betracht kommenden Querverkehr durch angebrachte Vorrangzeichen der Vorrang genommen sei, sich damit in Widerspruch setze, daß nach dem zweiten Halbsatz des § 16 Abs 2 lit c StVO mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden dürfen, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen sei. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht habe, so ergebe sich daraus, daß dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 oder Z 24 StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers diene, möge ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein. Gewiß werde dadurch eine allfällige Vorrangverletzung durch den von rechts kommenden benachrangten Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen; der Verstoß gegen das im § 16 Abs 2 lit c StVO normierte Überholverbot begründe aber auch in diesen Fällen die Übertretung eines zugunsten des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers erlassenen Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB, die den Übertreter schadenersatzpflichtig mache, außer er könnte beweisen, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre. Einen solchen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Da dem Kläger ein Verstoß gegen ein Überholverbot anzulasten sei, müsse dies auch bei der Verschuldensaufteilung Berücksichtigung finden. Dabei sei allerdings in Unterscheidung zur Entscheidung in ZVR 1981/222 dem Kläger keine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten, vielmehr lasse das Unfallsgeschehen keine rücksichtslose Fahrweise des Klägers erkennen und der Überholversuch müsse eher schon nahe einer Grenze angesiedelt werden, ab welcher erst von einem "auf derselben Fahrbahn in die gleiche Richtung fahrenden Fahrzeug" gesprochen werden könne. Diesen Umständen sei eine Haftungsteilung von 1 : 4 zum Nachteil der Beklagten angemessen.Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung sind, als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, das Erstgericht habe eine Mithaftung des Klägers im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO nur im Schutz des bevorrangten, von rechts kommenden Querverkehrs bestehe. Diese Rechtsansicht sei jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 183/80 (ZVR 1981/222) nicht aufrechtzuhalten. Auszugehen sei davon, daß die versuchte "Vorbeifahrt" des Klägers am Heck des einbiegenden Busses als Überholen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO zu qualifizieren sei. Solange noch ein Teil des abbiegenden Fahrzeuges in dieselbe Fahrbahn hineinrage, sei von einem Überholen zu sprechen. Im vorliegenden Fall bestehe kein Zweifel, daß ein Teil des Busses noch in die Fahrbahn der Salzburger Straße ragte, sei dies doch der Grund gewesen, daß der Kläger nach links ausscherte, um an dem einbiegenden Bus vorbeizukommen. Das Fahrmanöver des Klägers müsse daher als Überholversuch angesehen werden. Zum Schutzzweck der Norm des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO habe der Oberste Gerichtshof u.a. ausgeführt, daß eine Auslegung, die dieser Gesetzesstelle im Ergebnis jeden Schutzzweck abspricht, wenn dem in Betracht kommenden Querverkehr durch angebrachte Vorrangzeichen der Vorrang genommen sei, sich damit in Widerspruch setze, daß nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden dürfen, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen sei. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht habe, so ergebe sich daraus, daß dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 23, oder Ziffer 24, StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers diene, möge ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein. Gewiß werde dadurch eine allfällige Vorrangverletzung durch den von rechts kommenden benachrangten Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen; der Verstoß gegen das im Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO normierte Überholverbot begründe aber auch in diesen Fällen die Übertretung eines zugunsten des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers erlassenen Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die den Übertreter schadenersatzpflichtig mache, außer er könnte beweisen, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre. Einen solchen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Da dem Kläger ein Verstoß gegen ein Überholverbot anzulasten sei, müsse dies auch bei der Verschuldensaufteilung Berücksichtigung finden. Dabei sei allerdings in Unterscheidung zur Entscheidung in ZVR 1981/222 dem Kläger keine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten, vielmehr lasse das Unfallsgeschehen keine rücksichtslose Fahrweise des Klägers erkennen und der Überholversuch müsse eher schon nahe einer Grenze angesiedelt werden, ab welcher erst von einem "auf derselben Fahrbahn in die gleiche Richtung fahrenden Fahrzeug" gesprochen werden könne. Diesen Umständen sei eine Haftungsteilung von 1 : 4 zum Nachteil der Beklagten angemessen.
1. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger bekämpft zunächst die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes insoferne, als ihm die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht zur Gänze zugesprochen wurden. Desweiteren führt er aus, daß kein Überholvorgang vorgelegen sei, weil nicht festgestellt worden sei, daß er sein Motorrad an dem in gleicher Richtung fahrenden Bus, der nach rechts abgebogen sei, vorbeibewegt habe. Schon aus diesem Grunde könne der Kläger nicht gegen das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit c StVO verstoßen haben. Im übrigen liege der Zweck des genannten Überholverbotes lediglich im Schutz des von rechts kommenden bevorrangten, nicht aber in jenem des von rechts kommenden benachrangten Verkehrs. Dies sei auch in sämtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes mit Ausnahme der in ZVR 1981/222 veröffentlichten ausgesprochen worden. Das Berufungsgericht hätte dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung nicht folgen dürfen, sondern vielmehr, da der Erstbeklagte jedenfalls nicht zu dem durch § 16 Abs 2 lit c StVO geschützten Personenkreis gehörte, mangels eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem Verhalten des Klägers und dem eingetretenen Unfall, wie das Erstgericht, vom Alleinverschulden des Erstbeklagten ausgehen müssen. Selbst bei Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges wäre das Mitverschulden des Klägers aber als geringfügig zu vernachlässigen gewesen.Der Kläger bekämpft zunächst die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes insoferne, als ihm die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht zur Gänze zugesprochen wurden. Desweiteren führt er aus, daß kein Überholvorgang vorgelegen sei, weil nicht festgestellt worden sei, daß er sein Motorrad an dem in gleicher Richtung fahrenden Bus, der nach rechts abgebogen sei, vorbeibewegt habe. Schon aus diesem Grunde könne der Kläger nicht gegen das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO verstoßen haben. Im übrigen liege der Zweck des genannten Überholverbotes lediglich im Schutz des von rechts kommenden bevorrangten, nicht aber in jenem des von rechts kommenden benachrangten Verkehrs. Dies sei auch in sämtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes mit Ausnahme der in ZVR 1981/222 veröffentlichten ausgesprochen worden. Das Berufungsgericht hätte dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung nicht folgen dürfen, sondern vielmehr, da der Erstbeklagte jedenfalls nicht zu dem durch Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO geschützten Personenkreis gehörte, mangels eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem Verhalten des Klägers und dem eingetretenen Unfall, wie das Erstgericht, vom Alleinverschulden des Erstbeklagten ausgehen müssen. Selbst bei Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges wäre das Mitverschulden des Klägers aber als geringfügig zu vernachlässigen gewesen.
Soweit der Kläger die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO). Im übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, daß im vorliegenden Fall die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes den Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unterliegt. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Soweit der Kläger die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist das Rechtsmittel unzulässig (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Im übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, daß im vorliegenden Fall die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes den Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unterliegt. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hat der Kläger aber nur hinsichtlich der Auslegung des § 16 Abs 2 lit c StVO geltend gemacht, nicht jedoch hinsichtlich der Schadensteilung. Im letzteren Umfang konnte daher auf seine Ausführungen nicht eingegangen werden.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hat der Kläger aber nur hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO geltend gemacht, nicht jedoch hinsichtlich der Schadensteilung. Im letzteren Umfang konnte daher auf seine Ausführungen nicht eingegangen werden.
Den Ausführungen der Revision betreffend die Auslegung des § 16 Abs 2 lit c StVO kann nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen zu § 16 Abs 2 lit c StVO ergangenen Entscheidungen ausgesprochen, daß diese Bestimmung dem Schutz des von rechts kommenden Querverkehrs (so ZVR 1976/250 und 347, ZVR 1977/252, ZVR 1983/217 ua) bzw. dem Zweck dient, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer wahren zu können (so etwa ZVR 1975/109, ZVR 1979/62, ZVR 1981/1 und 28, ZVR 1980/39 und 214, ZVR 1984/208 ua). In allen diesen Entscheidungen ging es aber nicht um die Frage, ob der Zweck der genannten Bestimmung nur dem Schutz bevorrangter, von rechts kommender Verkehrsteilnehmer oder aller, somit auch benachrangter, von rechts kommender Verkehrsteilnehmer diene, sondern vielmehr darum, daß der Normzweck nur dem Schutz von rechts kommender Verkehrsteilnehmer diene, nicht aber etwa der Sicherheit des Verkehrs im allgemeinen, dem Schutz von links kommender oder nach links abbiegender Verkehrsteilnehmer oder dem Schutz des überholten Fahrzeuges. Lediglich in der in ZVR 1981/222 veröffentlichten Entscheidung 8 Ob 183/80 hat der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob alle von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer oder nur die im Vorrang befindlichen vom Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit c StVO umfaßt sind, Stellung genommen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß die Regelung des Vorranges durch die Vorrangzeichen "Vorrang geben" (§ 52 Z 23 StVO) oder "Halt" (§ 52 Z 24 StVO) für die Durchbrechung des im ersten Halbsatz des § 16 Abs 2 lit c StVO normierten Überholverbotes nicht hinreicht (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung 6 § 16 Anm. 11; Dittrich-Veit-Schuchlenz, Straßenverkehrsordnung 3 § 16 Anm. 43). Gewiß dient nach ständiger Rechtsprechung dieses Überholverbot grundsätzlich dem Zweck, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers wahren zu können (so ZVR 1979/62 und die dort zitierte Judikatur ua). Die Auslegung aber, daß dieser Gesetzesstelle im Ergebnis jeder Schutzzweck abzusprechen sei, wenn dem in Betracht kommenden Querverkehr durch angebrachte Vorrangzeichen (§ 52 Z 23 oder Z 24 StVO) ohnehin der Vorrang genommen sei, setzt sich damit in Widerspruch, daß nach demDen Ausführungen der Revision betreffend die Auslegung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO kann nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen zu Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO ergangenen Entscheidungen ausgesprochen, daß diese Bestimmung dem Schutz des von rechts kommenden Querverkehrs (so ZVR 1976/250 und 347, ZVR 1977/252, ZVR 1983/217 ua) bzw. dem Zweck dient, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer wahren zu können (so etwa ZVR 1975/109, ZVR 1979/62, ZVR 1981/1 und 28, ZVR 1980/39 und 214, ZVR 1984/208 ua). In allen diesen Entscheidungen ging es aber nicht um die Frage, ob der Zweck der genannten Bestimmung nur dem Schutz bevorrangter, von rechts kommender Verkehrsteilnehmer oder aller, somit auch benachrangter, von rechts kommender Verkehrsteilnehmer diene, sondern vielmehr darum, daß der Normzweck nur dem Schutz von rechts kommender Verkehrsteilnehmer diene, nicht aber etwa der Sicherheit des Verkehrs im allgemeinen, dem Schutz von links kommender oder nach links abbiegender Verkehrsteilnehmer oder dem Schutz des überholten Fahrzeuges. Lediglich in der in ZVR 1981/222 veröffentlichten Entscheidung 8 Ob 183/80 hat der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob alle von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer oder nur die im Vorrang befindlichen vom Schutzzweck des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO umfaßt sind, Stellung genommen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß die Regelung des Vorranges durch die Vorrangzeichen "Vorrang geben" (Paragraph 52, Ziffer 23, StVO) oder "Halt" (Paragraph 52, Ziffer 24, StVO) für die Durchbrechung des im ersten Halbsatz des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO normierten Überholverbotes nicht hinreicht (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung 6 Paragraph 16, Anmerkung 11; Dittrich-Veit-Schuchlenz, Straßenverkehrsordnung 3 Paragraph 16, Anmerkung 43). Gewiß dient nach ständiger Rechtsprechung dieses Überholverbot grundsätzlich dem Zweck, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers wahren zu können (so ZVR 1979/62 und die dort zitierte Judikatur ua). Die Auslegung aber, daß dieser Gesetzesstelle im Ergebnis jeder Schutzzweck abzusprechen sei, wenn dem in Betracht kommenden Querverkehr durch angebrachte Vorrangzeichen (Paragraph 52, Ziffer 23, oder Ziffer 24, StVO) ohnehin der Vorrang genommen sei, setzt sich damit in Widerspruch, daß nach dem
2. Halbsatz des § 16 Abs 2 lit c StVO mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden dürfen, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht hat, so ergibt sich daraus, daß dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 oder Z 24 StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers dient, mag ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein. Gewiß wird dadurch eine allfällige Vorrangverletzung durch den von rechts kommenden benachrangten Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen; der Verstoß gegen das im § 16 Abs 2 lit c StVO normierte Überholverbot begründet aber auch in diesen Fällen die Übertretung eines zu Gunsten des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers erlassenen Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB, die den Übertreter schadenersatzpflichtig macht, er könnte denn beweisen, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der in der Entscheidung ZVR 1981/222 mit ausführlicher Begründung dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß ein Überholvorgang des Klägers bezüglich des rechts abbiegenden Busses nicht vorgelegen sei. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war der Kläger zunächst hinter einem stadtauswärts fahrenden Werksbus der V*** M*** R*** auf der Salzburger Straße nachgefahren. Als dieser nach rechts blinkte, um in die einmündende Sebastianistraße einzubiegen, schloß der Kläger auf. Der Bus hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h verringert, der Kläger von zunächst 40 bis 50 km/h auf ca. 30 km/h. Er entschloß sich, das endgültige Einbiegen des Busses nicht abzuwarten, er beschleunigte wieder, um an dem noch in die rechte Fahrbahnhälfte hineinreichenden Heck des bereits einbiegenden ca. 10 m langen Busses vorbeizufahren. Dabei schloß der Kläger mit seinem Fahrzeug noch etwa bis zur Höhe der linken hinteren Fahrzeugecke des Busses auf. Er hielt dabei eine Fahrspur etwa im Bereiche der Mittellinie ein. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls in der Entscheidung ZVR 1981/222 ausführte, ist Überholen nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 29 StVO das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug. Überholen im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber auch dann vor, wenn der Überholte im Zeitpunkt der Vorbeibewegung in einer Seitenstraße nach rechts einbiegt, aber noch mit einem Teil seines Fahrzeuges dieselbe Fahrbahn wie der Überholer benützt. Dieser Fall lag nach den Feststellungen hier vor, sodaß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend einen Überholvorgang des Klägers bezüglich des Busses angenommen hat. Dem Kläger fällt daher ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit c StVO, einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, zur Last. Den ihm obliegenden Beweis, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht erbracht. Der Kläger vermochte daher in seiner Revision eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bezüglich der Auslegung des § 16 Abs 2 lit c StVO nicht aufzuzeigen.2. Halbsatz des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden dürfen, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht hat, so ergibt sich daraus, daß dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 23, oder Ziffer 24, StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers dient, mag ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein. Gewiß wird dadurch eine allfällige Vorrangverletzung durch den von rechts kommenden benachrangten Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen; der Verstoß gegen das im Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO normierte Überholverbot begründet aber auch in diesen Fällen die Übertretung eines zu Gunsten des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers erlassenen Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die den Übertreter schadenersatzpflichtig macht, er könnte denn beweisen, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der in der Entscheidung ZVR 1981/222 mit ausführlicher Begründung dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß ein Überholvorgang des Klägers bezüglich des rechts abbiegenden Busses nicht vorgelegen sei. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war der Kläger zunächst hinter einem stadtauswärts fahrenden Werksbus der V*** M*** R*** auf der Salzburger Straße nachgefahren. Als dieser nach rechts blinkte, um in die einmündende Sebastianistraße einzubiegen, schloß der Kläger auf. Der Bus hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h verringert, der Kläger von zunächst 40 bis 50 km/h auf ca. 30 km/h. Er entschloß sich, das endgültige Einbiegen des Busses nicht abzuwarten, er beschleunigte wieder, um an dem noch in die rechte Fahrbahnhälfte hineinreichenden Heck des bereits einbiegenden ca. 10 m langen Busses vorbeizufahren. Dabei schloß der Kläger mit seinem Fahrzeug noch etwa bis zur Höhe der linken hinteren Fahrzeugecke des Busses auf. Er hielt dabei eine Fahrspur etwa im Bereiche der Mittellinie ein. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls in der Entscheidung ZVR 1981/222 ausführte, ist Überholen nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug. Überholen im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber auch dann vor, wenn der Überholte im Zeitpunkt der Vorbeibewegung in einer Seitenstraße nach rechts einbiegt, aber noch mit einem Teil seines Fahrzeuges dieselbe Fahrbahn wie der Überholer benützt. Dieser Fall lag nach den Feststellungen hier vor, sodaß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend einen Überholvorgang des Klägers bezüglich des Busses angenommen hat. Dem Kläger fällt daher ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO, einer Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, zur Last. Den ihm obliegenden Beweis, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht erbracht. Der Kläger vermochte daher in seiner Revision eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bezüglich der Auslegung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO nicht aufzuzeigen.
In diesem Umfang mußte daher seinem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
2. Zur Revision der Beklagten:
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führen die Beklagten aus, das Berufungsgericht habe bei der Schadensberechnung die geleisteten Teilzahlungen der Beklagten nicht entsprechend berücksichtigt. Bei richtiger Berechnung wäre dem Kläger nur ein Betrag von 39.624,94 S s.A. zuzusprechen gewesen. Damit wird zwar in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes geltendgemacht und nicht ein Verfahrensmangel, jedoch wurde dieser Rüge durch den Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 17.September 1986 dadurch Rechnung getragen, daß die Klagsforderung mit 39.624,94 S als zu Recht bestehend erkannt wurde. Die Beklagten lassen bei ihrer Berechnung nämlich ihre Gegenforderung in dem der Schadensteilung von 1 : 4 zu ihren Lasten entsprechenden Betrag von 1.980 S außer Acht, die das Berufungsgericht zutreffend zu ihren Gunsten berücksichtigt und daher dem Kläger nur 37.644,94 S s.A., also weniger als die Beklagten in ihrer Revision anstreben, zugesprochen hat. Den Beklagten fehlt es daher diesbezüglich an der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muß (vgl. EvBl 1971/152 u.a.). In diesem Umfang ist die Revision daher mangels Beschwer unzulässig und somit zurückzuweisen. Unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen die Beklagten aus, in der Entscheidung ZVR 1981/222, die das Berufungsgericht zutreffend angewendet habe, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des den Vorrang mißachtenden Verkehrsteilnehmers vorgenommen worden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Vorschrift des § 16 Abs 2 lit c StVO hätte deren Verletzung durch den Kläger die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel oder zumindest von einem Viertel gerechtfertigt.Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führen die Beklagten aus, das Berufungsgericht habe bei der Schadensberechnung die geleisteten Teilzahlungen der Beklagten nicht entsprechend berücksichtigt. Bei richtiger Berechnung wäre dem Kläger nur ein Betrag von 39.624,94 S s.A. zuzusprechen gewesen. Damit wird zwar in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes geltendgemacht und nicht ein Verfahrensmangel, jedoch wurde dieser Rüge durch den Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 17.September 1986 dadurch Rechnung getragen, daß die Klagsforderung mit 39.624,94 S als zu Recht bestehend erkannt wurde. Die Beklagten lassen bei ihrer Berechnung nämlich ihre Gegenforderung in dem der Schadensteilung von 1 : 4 zu ihren Lasten entsprechenden Betrag von 1.980 S außer Acht, die das Berufungsgericht zutreffend zu ihren Gunsten berücksichtigt und daher dem Kläger nur 37.644,94 S s.A., also weniger als die Beklagten in ihrer Revision anstreben, zugesprochen hat. Den Beklagten fehlt es daher diesbezüglich an der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muß vergleiche EvBl 1971/152 u.a.). In diesem Umfang ist die Revision daher mangels Beschwer unzulässig und somit zurückzuweisen. Unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen die Beklagten aus, in der Entscheidung ZVR 1981/222, die das Berufungsgericht zutreffend angewendet habe, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des den Vorrang mißachtenden Verkehrsteilnehmers vorgenommen worden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO hätte deren Verletzung durch den Kläger die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel oder zumindest von einem Viertel gerechtfertigt.
Mit diesen Ausführungen bekämpfen die Beklagten jedoch in Wahrheit die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung:
Der Rechtsmittelwerber darf, auch wenn die Revision zugelassen wurde, in der Revision nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend machen. Werden keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist die Revision nicht gesetzmäßig im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. In ähnlicher Weise war gemäß § 502 Abs 4 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im § 503 Z 4 ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erkannt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Kommentar IV 286 und ErgBd. 104 f.; MietSlg 28.611 u.a.) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes kann aber gelten, wenn in einer nach § 500 Abs 3 ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht wird (8 Ob 53/84, 4 Ob 328/84; 6 Ob 523/84 u.a.).Der Rechtsmittelwerber darf, auch wenn die Revision zugelassen wurde, in der Revision nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geltend machen. Werden keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist die Revision nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. In ähnlicher Weise war gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erkannt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Kommentar römisch vier 286 und ErgBd. 104 f.; MietSlg 28.611 u.a.) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes kann aber gelten, wenn in einer nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht wird (8 Ob 53/84, 4 Ob 328/84; 6 Ob 523/84 u.a.).
Die Revision der Beklagten war daher auch in diesem Umfang mangels gesetzmäßiger Ausführung im Sinn des § 503 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision der Beklagten war daher auch in diesem Umfang mangels gesetzmäßiger Ausführung im Sinn des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Dem Kläger waren nur 50 % der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten im Umfang der Bekämpfung der Schadensteilung nicht hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Dem Kläger waren nur 50 % der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten im Umfang der Bekämpfung der Schadensteilung nicht hingewiesen hat.