Rechtssatz RS0074196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074196
Entscheidungsdatum
12.01.1976
Rechtssatz
Die fünfjährige Verwendung als stimmführender Rat beim VwGH gewährt die in § 6 Abs 1 RAO vorgesehene Begünstigung, soferne das betreffende Mitglied des VwGH die Befähigung zum Richteramte besitzt. Die fünfjährige Wartezeit gemäß § 6 Abs 1 RAO gilt für die stimmführenden Mitglieder des OGH und des VwGH nicht.Die fünfjährige Verwendung als stimmführender Rat beim VwGH gewährt die in Paragraph 6, Absatz eins, RAO vorgesehene Begünstigung, soferne das betreffende Mitglied des VwGH die Befähigung zum Richteramte besitzt. Die fünfjährige Wartezeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RAO gilt für die stimmführenden Mitglieder des OGH und des VwGH nicht.
Entscheidung vom 01.04.1948, Nr 2/48; Veröff: SZ 21/83
Entscheidungstexte
- Bkv 5/75
Entscheidungstext OGH 12.01.1976 Bkv 5/75
Vgl Spruchrepertorium Nr 5 neu nur: Die fünfjährige Verwendung als stimmführender Rat beim VwGH gewährt die in § 6 Abs 1 RAO vorgesehene Begünstigung, soferne das betreffende Mitglied des VwGH die Befähigung zum Richteramte besitzt. (T1) Veröff: SZ 1/95 Vgl aber; Beisatz: Die Unterscheidung zwischen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, die die Richteramtsprüfung abgelegt und solchen, die sie nicht abgelegt haben, ist bei Prüfung der Frage über die Eintragung in die Lister der Rechtsanwälte nicht zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074196
Dokumentnummer
JJR_19760112_OGH0002_000BKV00005_7500000_002