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Rechtssatz RS0074217×

Rechtssatz RS0074217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074217

Geschäftszahl

3Ob54/95; 6Ob166/18g

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Paragraph 71, ZPO kann so ausgelegt werden, daß das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihres Verfahrenshelfers für erbrachte Vertretungsleistungen entsprochen und daher auch nicht jenen Betrag nachzuzahlen, der erst als Ergebnis des Nachzahlungsbeschlusses als Schuld entstehen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 54/95
  • 6 Ob 166/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 166/18g
    Vgl auch; Beisatz: Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbeholfenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts. (T1); Veröff: SZ 2018/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00054_9500000_001