Gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO kann eine Aufschiebung der Exekution ua bei Erhebung der Klage gemäß § 35 EO auf Antrag angeordnet werden. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auf alle Umstände des Einzelfalles - insbesondere auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der auf die Einstellung der Exekution abzielenden Maßnahme des Aufschiebungswerbers - Rücksicht zu nehmen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht ist aufgrund der Klagebehauptungen vorzunehmen. Dabei kann die Aufschiebung gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht schon dann verweigert werden, wenn der Erfolg der angebrachten Oppositionsklage zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist, wohl aber dann, wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (3 Ob 169/94; 3 Ob 1003/93; SZ 63/49; RdW 1989, 160 ua).Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO kann eine Aufschiebung der Exekution ua bei Erhebung der Klage gemäß Paragraph 35, EO auf Antrag angeordnet werden. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auf alle Umstände des Einzelfalles - insbesondere auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der auf die Einstellung der Exekution abzielenden Maßnahme des Aufschiebungswerbers - Rücksicht zu nehmen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht ist aufgrund der Klagebehauptungen vorzunehmen. Dabei kann die Aufschiebung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht schon dann verweigert werden, wenn der Erfolg der angebrachten Oppositionsklage zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist, wohl aber dann, wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (3 Ob 169/94; 3 Ob 1003/93; SZ 63/49; RdW 1989, 160 ua).
Mit Oppositionsklage können Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, gemäß § 35 Abs 1 EO insoweit erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Die Voraussetzungen für die Oppositionsklage sind daher auch dann erfüllt, wenn die Gründe für das Erlöschen oder die Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs im Titelverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht eingewendet werden konnten (EF 41.859); nicht maßgebend sind aber subjektive Umstände, die einer Partei Anlaß gaben, Gründe für das Erlöschen des geltend gemachten Anspruches im Titelverfahren nicht vorzubringen (EF 41.859; EvBl 1970/167; EvBl 1965/308; SZ 15/128).Mit Oppositionsklage können Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO insoweit erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Die Voraussetzungen für die Oppositionsklage sind daher auch dann erfüllt, wenn die Gründe für das Erlöschen oder die Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs im Titelverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht eingewendet werden konnten (EF 41.859); nicht maßgebend sind aber subjektive Umstände, die einer Partei Anlaß gaben, Gründe für das Erlöschen des geltend gemachten Anspruches im Titelverfahren nicht vorzubringen (EF 41.859; EvBl 1970/167; EvBl 1965/308; SZ 15/128).
Der Oppositionskläger behauptet nun, der betreibende Gläubiger habe an ihn den Wunsch herangetragen, "wegen des großen Arbeitsaufwandes Zahlungen auch in jenen Verfahren zu leisten, in denen Verfahrenshilfe bewilligt" worden sei. Das sei vom betreibenden Gläubiger auch in einem Schreiben vom 23.April 1990 mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, er ersuche, die Kosten seiner Kanzlei auszugleichen, welche vom Oppositionskläger "trotz der Verfahrenshilfe vereinbarungsgemäß" übernommen worden seien. Träfen diese Behauptungen und das weitere Vorbringen zu, der Oppositionskläger habe an den betreibenden Gläubiger bereits S 164.739,80 für jene Vertretungsleistungen bezahlt, die Gegenstand des am 24.August 1994 gemäß § 71 ZPO gefaßten Nachzahlungsbeschlusses sind, kann keine Rede davon sein, daß die Oppositionsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist.Der Oppositionskläger behauptet nun, der betreibende Gläubiger habe an ihn den Wunsch herangetragen, "wegen des großen Arbeitsaufwandes Zahlungen auch in jenen Verfahren zu leisten, in denen Verfahrenshilfe bewilligt" worden sei. Das sei vom betreibenden Gläubiger auch in einem Schreiben vom 23.April 1990 mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, er ersuche, die Kosten seiner Kanzlei auszugleichen, welche vom Oppositionskläger "trotz der Verfahrenshilfe vereinbarungsgemäß" übernommen worden seien. Träfen diese Behauptungen und das weitere Vorbringen zu, der Oppositionskläger habe an den betreibenden Gläubiger bereits S 164.739,80 für jene Vertretungsleistungen bezahlt, die Gegenstand des am 24.August 1994 gemäß Paragraph 71, ZPO gefaßten Nachzahlungsbeschlusses sind, kann keine Rede davon sein, daß die Oppositionsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist.
§ 71 ZPO kann nach Ansicht des erkennenden Senates so ausgelegt werden, das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren diene ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihres Verfahrenshelfers für erbrachte Vertretungsleistungen entsprochen und daher auch nicht jenen Betrag nachzuzahlen, der erst als Ergebnis eines rechtskräftigen Nachzahlungsbeschlusses als Schuld entstehen könnte. Das Verrechnungsproblem kann - so gesehen - überhaupt erst in einem Zeitpunkt eintreten, in dem das Verfahren gemäß § 71 ZPO bereits abgeschlossen ist (Vollstreckbarkeit des Nachzahlungsbeschlusses). Ist aber die Verfahrenshilfe genießende Partei in einem Verfahren gemäß § 71 ZPO von der Einwendung ausgeschlossen, sie habe an ihren Verfahrenshelfer bereits Zahlungen für jene Vertretungshandlungen geleistet, die den Gegenstand des Nachzahlungsbeschlusses bilden sollen, kann das Erlöschen des erst durch den Nachzahlungsbeschluß entstandenen Anspruches mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, ohne daß eine solche Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist.Paragraph 71, ZPO kann nach Ansicht des erkennenden Senates so ausgelegt werden, das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren diene ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihres Verfahrenshelfers für erbrachte Vertretungsleistungen entsprochen und daher auch nicht jenen Betrag nachzuzahlen, der erst als Ergebnis eines rechtskräftigen Nachzahlungsbeschlusses als Schuld entstehen könnte. Das Verrechnungsproblem kann - so gesehen - überhaupt erst in einem Zeitpunkt eintreten, in dem das Verfahren gemäß Paragraph 71, ZPO bereits abgeschlossen ist (Vollstreckbarkeit des Nachzahlungsbeschlusses). Ist aber die Verfahrenshilfe genießende Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 71, ZPO von der Einwendung ausgeschlossen, sie habe an ihren Verfahrenshelfer bereits Zahlungen für jene Vertretungshandlungen geleistet, die den Gegenstand des Nachzahlungsbeschlusses bilden sollen, kann das Erlöschen des erst durch den Nachzahlungsbeschluß entstandenen Anspruches mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, ohne daß eine solche Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist.
Da das Rekursgericht also alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution auf Grundlage der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtete, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf § 78 EO und §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, ZPO.