Rechtssatz RS0074334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074334
Geschäftszahl
8Ob49/79; 2Ob85/83; 2Ob5/24k
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO anzuwenden.Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 49/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 49/79
Veröff: ZVR 1980/260 S 271
- 2 Ob 85/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 85/83
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
Beisatz: Dies führt bei der Zusammenführung von Straßenbahngleisen und des Fahrstreifens eines LKW dazu, dass die von links kommende Straßenbahn das Recht hat, als erste über jene Fläche zu fahren, auf der sich die Fahrbahn und die Gleiskörper überschneiden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074334
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19790525_OGH0002_0080OB00049_7900000_001