Rechtssatz RS0074346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074346
Geschäftszahl
8Ob52/79 (8Ob53/79); 2Ob32/22b
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Rechtssatz
Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist und damit eine möglichst uneingeschränkte Unterordnung des Wartepflichtigen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 52/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 52/79
- 2 Ob 32/22b
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 32/22b
nur: Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist. (T1)
Beisatz: Beim Vorrangverzicht nach § 19 Abs 8 stVO kommt es daher auf die objektive Wahrnehmbarkeit des Zum-Stillstand-Bringens des an sich bevorrangten Fahrzeugs an. Auf das subjektive Wahrnehmen des Vorrangverzichts kann nicht abgestellt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074346
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19790525_OGH0002_0080OB00052_7900000_001