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Entscheidung 2 Ob 32/22b×

Entscheidung 2 Ob 32/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042444 Rechtssatz 15.04.1953Zivilrecht
Es ist unzulässig, nur zu dem Zwecke ein erstrichterliches Urteil aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind.
RS0074346 Rechtssatz 25.05.1979Zivilrecht
Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist und damit eine möglichst uneingeschränkte Unterordnung des Wartepflichtigen.
RS0074862 Rechtssatz 19.01.1984Zivilrecht
Dass das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges nur dann als Vorrangverzicht zu qualifizieren wäre, wenn das Fahrzeug über einen bestimmten längeren Zeitraum angehalten wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; es genügt, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer …
RS0074876 Rechtssatz 29.04.1982Zivilrecht
Die im letzten Satz des § 19 Abs 8 StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.
RS0074944 Rechtssatz 09.09.1976Zivilrecht
Kein Vorrangsverzicht, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst wahrnahm, als es sich nach einem Anhalten schon wieder in Bewegung befand.
RS0074956 Rechtssatz 20.04.1977Zivilrecht
Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, muss sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vor …