Rechtssatz RS0074378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074378
Entscheidungsdatum
23.11.1993
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht Art1 Abs1
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht Art2 Z3
Rechtssatz
Art 2 sieht in einer Ausnahmeregelung seine Anwendung für die Haftung des "Geschäftsherrn" vor. Damit ist jedoch, wie sich aus dem Kontext - vor allem in Hinblick auf Art 1 Abs 1 des Übereinkommens - ergibt, die Haftung für das deliktische Verhalten eines Dritten gemeint, das nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit steht. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (die hier unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1313 a ABGB geltend gemacht wird und damit primär die Verletzung vertraglicher Pflichten anspricht) unterliegt dem für die Erfüllungspflicht maßgebenden Schuldstatut. Auch den Kreis der Gehilfen, für deren deliktisches Verhalten der Geschäftsherr einzustehen hat, schränkt die Ausnahmeregelung auf die ansonsten Haftpflichtigen, primär also auf die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein, Ausgeschlossen von der Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommen sind daher insbesondere jene Fälle, in denen für Personen gehaftet werden soll, derer sich ein für Kinder auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen Obsorgepflichtiger bedient hat.Artikel 2, sieht in einer Ausnahmeregelung seine Anwendung für die Haftung des "Geschäftsherrn" vor. Damit ist jedoch, wie sich aus dem Kontext - vor allem in Hinblick auf Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens - ergibt, die Haftung für das deliktische Verhalten eines Dritten gemeint, das nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit steht. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (die hier unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 1313, a ABGB geltend gemacht wird und damit primär die Verletzung vertraglicher Pflichten anspricht) unterliegt dem für die Erfüllungspflicht maßgebenden Schuldstatut. Auch den Kreis der Gehilfen, für deren deliktisches Verhalten der Geschäftsherr einzustehen hat, schränkt die Ausnahmeregelung auf die ansonsten Haftpflichtigen, primär also auf die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein, Ausgeschlossen von der Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommen sind daher insbesondere jene Fälle, in denen für Personen gehaftet werden soll, derer sich ein für Kinder auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen Obsorgepflichtiger bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074378
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00554_9300000_001