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Rechtssatz RS0074378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074378

Geschäftszahl

5Ob554/93

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht Art1 Abs1
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht Art2 Z3

Rechtssatz

Artikel 2, sieht in einer Ausnahmeregelung seine Anwendung für die Haftung des "Geschäftsherrn" vor. Damit ist jedoch, wie sich aus dem Kontext - vor allem in Hinblick auf Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens - ergibt, die Haftung für das deliktische Verhalten eines Dritten gemeint, das nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit steht. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (die hier unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 1313, a ABGB geltend gemacht wird und damit primär die Verletzung vertraglicher Pflichten anspricht) unterliegt dem für die Erfüllungspflicht maßgebenden Schuldstatut. Auch den Kreis der Gehilfen, für deren deliktisches Verhalten der Geschäftsherr einzustehen hat, schränkt die Ausnahmeregelung auf die ansonsten Haftpflichtigen, primär also auf die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein, Ausgeschlossen von der Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommen sind daher insbesondere jene Fälle, in denen für Personen gehaftet werden soll, derer sich ein für Kinder auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen Obsorgepflichtiger bedient hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 554/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 554/93
    Veröff: SZ 66/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074378

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00554_9300000_001