Die Revisionsausführungen wenden sich nicht gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß das Klagebegehren nur im österreichischen Recht begründet sein könnte und daß sich die Anwendung des österreichischen Rechts wiederum nur über das Haager Straßenverkehrsübereinkommen herbeiführen ließe, weil das IPRG nur Anknüpfungspunkte zum deutschen Recht aufzeigt. Die rechtliche Erörterung des Streitfalls kann sich daher auf die Anwendbarkeit des Haager Straßenverkehrsübereinkommens beschränken.
Art 1 des genannten Übereinkommens stellt klar, daß es sich ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht (Schwind, IPR, Rz 486). Die in Art 3 angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse beruhen (vgl. Schwimann in Rummel**2, Rz 3 zu § 48 Abs 1 IPRG, in dem ebenfalls den Begriff "außervertragliche Schadenersatzansprüche" verwendet wird).Artikel eins, des genannten Übereinkommens stellt klar, daß es sich ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht (Schwind, IPR, Rz 486). Die in Artikel 3, angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse beruhen vergleiche Schwimann in Rummel**2, Rz 3 zu Paragraph 48, Absatz eins, IPRG, in dem ebenfalls den Begriff "außervertragliche Schadenersatzansprüche" verwendet wird).
Hier stützt die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche auf die Verletzung von Vertragspflichten der beklagten Partei. Sie macht ihr zum Vorwurf, die geschuldeten Betreuungsleistungen nicht oder unzulänglich erbracht zu haben. Daß sie dieses Verhalten als "deliktisch" wertet, ändert nichts an der in Wahrheit in Anspruch genommenen Vertragshaftung der beklagten Partei, weil es auf das Tatsachenvorbringen und nicht auf dessen - unrichtige - rechtliche Qualifikation ankommt.
Für die Abgrenzung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ist die österreichische Auffassung maßgeblich (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 155 f). Daher gilt der das österreichische Schadenersatzrecht beherrschende Grundsatz, daß im allgemeinen nur für rechtswidriges Verhalten gehaftet wird (§ 1294 ABGB) und daß eine Unterlassung - wie es § 1301 ABGB ausdrückt - nur dann rechtswidrig ist, wenn eine besondere Verbindlichkeit verletzt wird, das Übel zu verhindern (vgl. SZ 50/110; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 445; Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Eccher, Österr. Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz**2, 439 f; Reischauer in Rummel**2, Rz 3 zu § 1294 ABGB). Diese besondere Verbindlichkeit soll sich im gegenständlichen Fall aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag ergeben, der somit die eigentliche Grundlage für die in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei ist. Eine generelle Rechtspflicht zur Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt gegenüber absolut geschützten Rechtsgütern Dritter, wie sie die Klägerin aus § 1297 ABGB herleitet, um der beklagten Partei deliktisches Verhalten zu unterstellen, käme schon nach dem Gesetzeswortlaut nur für Handlungen in Frage.Für die Abgrenzung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ist die österreichische Auffassung maßgeblich (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 155 f). Daher gilt der das österreichische Schadenersatzrecht beherrschende Grundsatz, daß im allgemeinen nur für rechtswidriges Verhalten gehaftet wird (Paragraph 1294, ABGB) und daß eine Unterlassung - wie es Paragraph 1301, ABGB ausdrückt - nur dann rechtswidrig ist, wenn eine besondere Verbindlichkeit verletzt wird, das Übel zu verhindern vergleiche SZ 50/110; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 445; Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Eccher, Österr. Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz**2, 439 f; Reischauer in Rummel**2, Rz 3 zu Paragraph 1294, ABGB). Diese besondere Verbindlichkeit soll sich im gegenständlichen Fall aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag ergeben, der somit die eigentliche Grundlage für die in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei ist. Eine generelle Rechtspflicht zur Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt gegenüber absolut geschützten Rechtsgütern Dritter, wie sie die Klägerin aus Paragraph 1297, ABGB herleitet, um der beklagten Partei deliktisches Verhalten zu unterstellen, käme schon nach dem Gesetzeswortlaut nur für Handlungen in Frage.
Damit ließe sich die Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens auf den gegenständlichen Schadensfall nur noch damit begründen, daß eine gesetzliche, d.h. außervertragliche Haftung für Dritte in Anspruch genommen wird. Tatsächlich sieht Art 2 Z 3 des Übereinkommens in einer Ausnahmeregelung seine Anwendung für die Haftung des "Geschäftsherrn" vor. Damit ist jedoch, wie sich aus dem Kontext - vor allem in Hinblick auf Art 1 Abs 1 des Übereinkommens - ergibt, die Haftung für das deliktische Verhalten eines Dritten gemeint, das nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit steht. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (die hier unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1313a ABGB geltend gemacht wird und damit primär die Verletzung vertraglicher Pflichten anspricht) unterliegt dem für die Erfüllungspflicht maßgebenden Schuldstatut (Schwimann in Rummel**2, Rz 3 zu § 48 IPRG). Auch den Kreis der Gehilfen, für deren deliktisches Verhalten der Geschäftsherr einzustehen hat, schränkt die Ausnahmeregelung auf die ansonsten Haftpflichtigen, primär also auf die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein (vgl. Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 157). Ausgeschlossen von der Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens sind daher insbesondere jene Fälle, in denen für Personen gehaftet werden soll, derer sich ein für Kinder auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen Obsorgepflichtiger bedient hat (vgl. Schwind aaO, Rz 493).Damit ließe sich die Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens auf den gegenständlichen Schadensfall nur noch damit begründen, daß eine gesetzliche, d.h. außervertragliche Haftung für Dritte in Anspruch genommen wird. Tatsächlich sieht Artikel 2, Ziffer 3, des Übereinkommens in einer Ausnahmeregelung seine Anwendung für die Haftung des "Geschäftsherrn" vor. Damit ist jedoch, wie sich aus dem Kontext - vor allem in Hinblick auf Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens - ergibt, die Haftung für das deliktische Verhalten eines Dritten gemeint, das nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit steht. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (die hier unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 1313 a, ABGB geltend gemacht wird und damit primär die Verletzung vertraglicher Pflichten anspricht) unterliegt dem für die Erfüllungspflicht maßgebenden Schuldstatut (Schwimann in Rummel**2, Rz 3 zu Paragraph 48, IPRG). Auch den Kreis der Gehilfen, für deren deliktisches Verhalten der Geschäftsherr einzustehen hat, schränkt die Ausnahmeregelung auf die ansonsten Haftpflichtigen, primär also auf die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein vergleiche Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 157). Ausgeschlossen von der Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens sind daher insbesondere jene Fälle, in denen für Personen gehaftet werden soll, derer sich ein für Kinder auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen Obsorgepflichtiger bedient hat vergleiche Schwind aaO, Rz 493).
Genau diese Haftung wird hier von der Klägerin geltend gemacht. Sie wirft der beklagten Partei die Verletzung vertraglicher Obsorgepflichten vor, weil jene Personen, die sie zur Erfüllung dieser Pflichten heranzog, die Untersuchung eines gemieteten Fahrrades auf seine Verkehrstauglichkeit verabsäumt haben. Diese Hilfspersonen waren nach dem Klagsvorbringen, das sich ausdrücklich auf einen dem § 1313a ABGB zu unterstellenden Sachverhalt beruft, gleichsam der verlängerte Arm der beklagten Partei bei der Wahrnehmung eigener Vertragspflichten, weshalb kein Fall einer außervertraglichen Haftung iSd Art 1 Abs 1 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vorliegt.Genau diese Haftung wird hier von der Klägerin geltend gemacht. Sie wirft der beklagten Partei die Verletzung vertraglicher Obsorgepflichten vor, weil jene Personen, die sie zur Erfüllung dieser Pflichten heranzog, die Untersuchung eines gemieteten Fahrrades auf seine Verkehrstauglichkeit verabsäumt haben. Diese Hilfspersonen waren nach dem Klagsvorbringen, das sich ausdrücklich auf einen dem Paragraph 1313 a, ABGB zu unterstellenden Sachverhalt beruft, gleichsam der verlängerte Arm der beklagten Partei bei der Wahrnehmung eigener Vertragspflichten, weshalb kein Fall einer außervertraglichen Haftung iSd Artikel eins, Absatz eins, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vorliegt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.