Rechtssatz RS0074386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074386
Entscheidungsdatum
23.11.1993
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art1 Abs1
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art2 Z3
Rechtssatz
Auch der Kreis der Gehilfen, für deren deliktisches Verhalten der Geschäftsherr einzustehen hat, schränkt die Ausnahmeregelung auf die ansonsten Haftpflichtigen, primär also auf die beteiligten Verkehrsteilnehmer ein. Ausgeschlossen von der Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommen sind daher insbesondere jene Fälle, in denen für Personen gehaftet werden soll, derer sich ein für Kinder auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen Obsorgepflichtiger bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074386
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00554_9300000_003