Rechtssatz RS0074385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074385
Entscheidungsdatum
04.10.2006
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art1 Abs1
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art3
Rechtssatz
Art 1 stellt klar, dass sich das Übereinkommen ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Art 3 angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse beruhen. Für die Abgrenzung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ist die österreichische Auffassung maßgeblich. Daher gilt der das österreichische Schadenersatzrecht beherrschende Grundsatz, dass im allgemeinen nur für rechtswidriges Verhalten gehaftet wird (§ 1294 ABGB) und dass eine Unterlassung - wie es § 1301 ABGB ausdrückt - nur dann rechtswidrig ist, wenn eine besondere Verbindlichkeit verletzt wird, das Übel zu verhindern.Artikel eins, stellt klar, dass sich das Übereinkommen ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Artikel 3, angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse beruhen. Für die Abgrenzung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ist die österreichische Auffassung maßgeblich. Daher gilt der das österreichische Schadenersatzrecht beherrschende Grundsatz, dass im allgemeinen nur für rechtswidriges Verhalten gehaftet wird (Paragraph 1294, ABGB) und dass eine Unterlassung - wie es Paragraph 1301, ABGB ausdrückt - nur dann rechtswidrig ist, wenn eine besondere Verbindlichkeit verletzt wird, das Übel zu verhindern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 554/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 554/93
Veröff: SZ 66/151
- 2 Ob 64/06k
Entscheidungstext OGH 04.10.2006 2 Ob 64/06k
Auch; nur: Art 1 stellt klar, dass sich das Übereinkommen ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Art 3 angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse beruhen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074385
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00554_9300000_002