Rechtssatz RS0074423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074423
Geschäftszahl
2Ob268/70; 2Ob163/09y; 2Ob31/19a; 2Ob5/24k
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 268/70
Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 268/70
Veröff: ZVR 1971/75 S 98
- 2 Ob 163/09y
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 163/09y
- 2 Ob 31/19a
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 31/19a
Veröff: SZ 2019/86
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
Beisatz: Ein Schienenfahrzeug kann deshalb nicht die besondere Bevorzugung nach § 28 Abs 2 StVO beanspruchen, wenn sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln eine Nachrangsituation ergibt. (T1)
Beisatz: Wenngleich § 28 Abs 2 StVO lediglich auf die Geltung der Vorrangregeln in § 19 Abs 2 bis 6 StVO verweist, ist im Verhältnis zu Schienenfahrzeugen auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO anwendbar, zumal dort Schienenfahrzeuge ausdrücklich angeführt sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074423
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19700910_OGH0002_0020OB00268_7000000_003