Rechtssatz RS0074496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074496
Geschäftszahl
3Ob83/82; 3Ob118/00z; 3Ob219/10t
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art2
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art5
Rechtssatz
Vor der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ist zu prüfen, ob der Verpflichtete nach dem Recht des Mitgliedsstaats zu der Verhandlung, bei der die zu vollstreckende Unterhaltsentscheidung erging, ordnungsgemäß geladen oder ordnungsgemäß vertreten war (so schon EvBl 1979/229, EFSlg 34267). - Hier Prüfung nach ungarischem Recht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 83/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 83/82
- 3 Ob 118/00z
Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 118/00z
Auch; nur: Vor der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ist zu prüfen, ob der Verpflichtete nach dem Recht des Mitgliedsstaats zu der Verhandlung, bei der die zu vollstreckende Unterhaltsentscheidung erging, ordnungsgemäß geladen oder ordnungsgemäß vertreten war. (T1); Beisatz: Ist die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht, dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte und sich in ihm nicht verteidigen konnte, muss in Österreich die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden. Die Prüfung in diese Richtung ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Amts wegen vorzunehmen. Die in Art 2 Z 2 HUVÜ 1958 genannten Fälle können insbesondere bei öffentlichen Zustellungen auftreten; diese erweiterte Schutzvorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete verschwindet, um sich der Ladung zu entziehen. In diesem Fall soll sich der Beklagte auf seine Unkenntnis nicht berufen können. (T2)
- 3 Ob 219/10t
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 219/10t
Auch; nur T1; Vgl T2 Hier (anders): Unterhaltsverpflichteter gegenüber außerehelichem Kind. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074496
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00083_8200000_001