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Rechtssatz RS0074496×

Rechtssatz RS0074496

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074496

Geschäftszahl

3Ob83/82; 3Ob118/00z; 3Ob219/10t

Entscheidungsdatum

14.12.2010

Norm

Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art2
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art5

Rechtssatz

Vor der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ist zu prüfen, ob der Verpflichtete nach dem Recht des Mitgliedsstaats zu der Verhandlung, bei der die zu vollstreckende Unterhaltsentscheidung erging, ordnungsgemäß geladen oder ordnungsgemäß vertreten war (so schon EvBl 1979/229, EFSlg 34267). - Hier Prüfung nach ungarischem Recht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 83/82
  • 3 Ob 118/00z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 118/00z
    Auch; nur: Vor der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ist zu prüfen, ob der Verpflichtete nach dem Recht des Mitgliedsstaats zu der Verhandlung, bei der die zu vollstreckende Unterhaltsentscheidung erging, ordnungsgemäß geladen oder ordnungsgemäß vertreten war. (T1); Beisatz: Ist die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht, dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte und sich in ihm nicht verteidigen konnte, muss in Österreich die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden. Die Prüfung in diese Richtung ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Amts wegen vorzunehmen. Die in Art 2 Z 2 HUVÜ 1958 genannten Fälle können insbesondere bei öffentlichen Zustellungen auftreten; diese erweiterte Schutzvorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete verschwindet, um sich der Ladung zu entziehen. In diesem Fall soll sich der Beklagte auf seine Unkenntnis nicht berufen können. (T2)
  • 3 Ob 219/10t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 219/10t
    Auch; nur T1; Vgl T2 Hier (anders): Unterhaltsverpflichteter gegenüber außerehelichem Kind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00083_8200000_001