Exekutionstitel ist ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Kanton Zürich, Schweiz, vom 30. 10. 1990, mit dem die Ehe des Antragsgegners geschieden und er zur Leistung von Unterhalt an sein eheliches Kind, die Antragstellerin, verpflichtet wurde. Der Antragsgegner hatte sich an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der Exekutionstitel ist deshalb als Versäumnisentscheidung zu behandeln (EvBl 1979/229).
Die Antragstellerin führt im Antrag auf Vollstreckbarerklärung aus, das Urteil verfüge über alle Voraussetzungen im Sinn des Art 6 Z 3 des Vertrages vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, und des Art 4 Z 3 des im Verhältnis zur Schweiz ebenfalls anwendbaren Übereinkommens vom 15. 4. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961/294 (Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1958, HUVÜ 1958).Die Antragstellerin führt im Antrag auf Vollstreckbarerklärung aus, das Urteil verfüge über alle Voraussetzungen im Sinn des Artikel 6, Ziffer 3, des Vertrages vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, und des Artikel 4, Ziffer 3, des im Verhältnis zur Schweiz ebenfalls anwendbaren Übereinkommens vom 15. 4. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961/294 (Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1958, HUVÜ 1958).
Die Vorinstanzen haben bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1958 herangezogen.
Dies ist zu billigen:
Das LGVÜ ist nach dessen Art 54 noch nicht anzuwenden.Das LGVÜ ist nach dessen Artikel 54, noch nicht anzuwenden.
Nach Art 1 Abs 2 Z 4 Satz 1 des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl 1962/125, werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im anderen Staat anerkannt, wenn sie die Voraussetzung erfüllen, dass im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Ein Versäumnisurteil, das nach Ersatzzustellung der Ladung gefällt wird, kann nicht gegenseitig anerkannt oder vollstreckt werden (Matscher in JBl 1962, 364 FN 42).Nach Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 1 des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl 1962/125, werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im anderen Staat anerkannt, wenn sie die Voraussetzung erfüllen, dass im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Ein Versäumnisurteil, das nach Ersatzzustellung der Ladung gefällt wird, kann nicht gegenseitig anerkannt oder vollstreckt werden (Matscher in JBl 1962, 364 FN 42).
Da hier die Ladung zur Hauptverhandlung über die Scheidungsklage an den Antragsgegner nicht zu eigenen Handen, sondern mit Edikt zugestellt wurde und der Antragsgegner sich nicht am Verfahren beteiligt hat, besteht nach diesem Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz dieses Vollstreckungshindernis.
Nach Art 12 Abs 1 des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl 1962/125, werden jedoch die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, nicht berührt.Nach Artikel 12, Absatz eins, des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl 1962/125, werden jedoch die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, nicht berührt.
Sowohl Österreich als auch die Schweiz (BGBl 1965/39) sind Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 15. 4. 1958.
Die Prüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels nach dem HUVÜ 1958 beschränkt sich nach dessen Art 5 auf die im Art 2 genannten Voraussetzungen und die in Art 4 aufgezählten Urkunden.Die Prüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels nach dem HUVÜ 1958 beschränkt sich nach dessen Artikel 5, auf die im Artikel 2, genannten Voraussetzungen und die in Artikel 4, aufgezählten Urkunden.
Nach Art 4 hat die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft und ihre Vollstreckung beantragt, folgende Unterlagen beizubringen: 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist; 3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt.Nach Artikel 4, hat die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft und ihre Vollstreckung beantragt, folgende Unterlagen beizubringen: 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist; 3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden, nämlich eine Ausfertigung des Exekutionstitels mit Bescheinigung der Rechtskraft und die öffentlichen Bekanntmachungen der Ladung des Antragsgegners zur Hauptverhandlung und des Urteils, das den Exekutionstitel darstellt, sind nicht ausreichend.
Die von der betreibenden Partei nachgewiesene Zustellung der Vorladung und des Urteils an den Beklagten durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich entspricht bei Undurchführbarkeit der Zustellung im Ausland der dort geltenden Rechtslage (§ 183 Abs 2 GVG - ZH; Walder-Richli, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen4 § 33 Rz 15; Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen 72).Die von der betreibenden Partei nachgewiesene Zustellung der Vorladung und des Urteils an den Beklagten durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich entspricht bei Undurchführbarkeit der Zustellung im Ausland der dort geltenden Rechtslage (Paragraph 183, Absatz 2, GVG - ZH; Walder-Richli, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen4 Paragraph 33, Rz 15; Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen 72).
Nach Art 2 Z 2 HUVÜ 1958 können jedoch im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte und sich in ihm nicht verteidigen konnte. In Österreich muss in diesen Fällen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden (V. Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 801 FN 5).Nach Artikel 2, Ziffer 2, HUVÜ 1958 können jedoch im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte und sich in ihm nicht verteidigen konnte. In Österreich muss in diesen Fällen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden (römisch fünf. Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 801 FN 5).
Die Prüfung in diese Richtung ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Amts wegen vorzunehmen.
Die Antragstellerin hat nur Urkunden vorgelegt, aus denen sich die öffentliche Bekanntmachung ergibt. Dieser Nachweis ist jedoch nicht ausreichend.
Die öffentliche Zustellung fällt zwar unter eine ordnungsgemäße Zustellung nach dem hier anzuwendenden Recht des Kantons Zürich, Schweiz. Sie setzt aber sachdienliche Nachforschungen über die Zustellmöglichkeit voraus (Bischof aaO). Für den Fall, dass eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten ergangen ist, werden nach dem HUVÜ 1958 die Schutzvorschriften zu seinen Gunsten erweitert. Die in Art 2 Z 2 HUVÜ 1958 genannten Fälle können insbesondere bei öffentlichen Zustellungen auftreten; diese erweiterte Schutzvorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete verschwindet, um sich der Ladung zu entziehen (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 § 18 Rz 50 mwN). In diesem Fall soll sich der Beklagte auf seine Unkenntnis nicht berufen können (Schütze in Wieczorek, ZPO2 V IntZPRA I 2b zu Art 2).Die öffentliche Zustellung fällt zwar unter eine ordnungsgemäße Zustellung nach dem hier anzuwendenden Recht des Kantons Zürich, Schweiz. Sie setzt aber sachdienliche Nachforschungen über die Zustellmöglichkeit voraus (Bischof aaO). Für den Fall, dass eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten ergangen ist, werden nach dem HUVÜ 1958 die Schutzvorschriften zu seinen Gunsten erweitert. Die in Artikel 2, Ziffer 2, HUVÜ 1958 genannten Fälle können insbesondere bei öffentlichen Zustellungen auftreten; diese erweiterte Schutzvorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete verschwindet, um sich der Ladung zu entziehen (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 Paragraph 18, Rz 50 mwN). In diesem Fall soll sich der Beklagte auf seine Unkenntnis nicht berufen können (Schütze in Wieczorek, ZPO2 römisch fünf IntZPRA römisch eins 2b zu Artikel 2,).
Die Antragstellerin muss nach Art 4 Z 3 HUVÜ 1958 im Fall einer Versäumnisentscheidung auch Urkunden vorlegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Ladung des Antragsgegners im Sinn des Art 2 Z 2 ergibt (EvBl 1979/229). Dies bedeutet hier, dass sie einen vom Titelgericht stammenden urkundlichen Nachweis vorlegen muss, aus dem sich die Art und der Umfang jener Nachforschungen ergibt, auf Grund deren Ergebnisses die Zustellung der verfahrenseinleitenden Ladung durch Edikt verfügt wurde.Die Antragstellerin muss nach Artikel 4, Ziffer 3, HUVÜ 1958 im Fall einer Versäumnisentscheidung auch Urkunden vorlegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Ladung des Antragsgegners im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, ergibt (EvBl 1979/229). Dies bedeutet hier, dass sie einen vom Titelgericht stammenden urkundlichen Nachweis vorlegen muss, aus dem sich die Art und der Umfang jener Nachforschungen ergibt, auf Grund deren Ergebnisses die Zustellung der verfahrenseinleitenden Ladung durch Edikt verfügt wurde.
Eines Nachweises zur Frage, ob den Antragsgegner im Sinn des Art 2 Z 2 HUVÜ 1958 ein Verschulden trifft, bedarf es hingegen jedenfalls im Fall eines Unterhaltstitels eines ehelichen Kindes nicht, weil davon auszugehen ist, dass dessen Existenz dem Vater bekannt ist und er mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechnen muss. Es ist ihm daher prima facie als Verschulden anzulasten, wenn er von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens keine Kenntnis hatte, weil er sich ohne Angabe seiner Anschrift von dem letzten bekannten Aufenthaltsort entfernte. Es ist dann Sache des Unterhaltsschuldners, in dem ihm offenstehenden Verfahren (hier gemäß § 84 EO idF vor der EO-Nov 2000 vor allem im Widerspruchsverfahren) alle jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihn kein Verschulden trifft.Eines Nachweises zur Frage, ob den Antragsgegner im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, HUVÜ 1958 ein Verschulden trifft, bedarf es hingegen jedenfalls im Fall eines Unterhaltstitels eines ehelichen Kindes nicht, weil davon auszugehen ist, dass dessen Existenz dem Vater bekannt ist und er mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechnen muss. Es ist ihm daher prima facie als Verschulden anzulasten, wenn er von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens keine Kenntnis hatte, weil er sich ohne Angabe seiner Anschrift von dem letzten bekannten Aufenthaltsort entfernte. Es ist dann Sache des Unterhaltsschuldners, in dem ihm offenstehenden Verfahren (hier gemäß Paragraph 84, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 vor allem im Widerspruchsverfahren) alle jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihn kein Verschulden trifft.
Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang das Vorbringen, das der Verpflichtete in seinem Rekurs zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung erstattete, dem Neuerungsverbot unterstellt. Zwar war dieses Vorbringen auch im ersten Rekurs des Verpflichteten enthalten. Es stand ihm aber schon damals das Neuerungsverbot entgegen. Wenngleich das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, kann ein solches Vorbringen aber nicht als in dem hierauf durchgeführten erstgerichtlichen Verfahren erstattet angesehen werden. Dazu kommt hier noch, dass gemäß § 83 Abs 1 EO über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden ist. Diese mit der EO-Nov 1995 eingeführte Bestimmung entspricht Art 34 Abs 1 des Lugano-Übereinkommens und dem gleichlautenden Art 34 Abs 1 des Brüsseler Übereinkommens. Damit wird dem für das Exekutionsverfahren geltenden Grundsatz der Raschheit Rechnung getragen und dieser Grundgedanke der beiden Übereinkommen auch auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausgedehnt (RV, zitiert in Albrecht, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1995). Der Antragsgegner kann daher nicht im Verfahren erster Instanz und nach dem hier noch in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwendenden § 84 EO auch nicht im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung Tatsachenvorbringen erstatten, sondern nur im Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung. Erst im Verfahren über den hier bereits vorliegenden Widerspruch kann über den bereits dargelegten Umfang der amtswegigen Prüfung hinaus das erwähnte Vorbringen berücksichtigt werden.Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang das Vorbringen, das der Verpflichtete in seinem Rekurs zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung erstattete, dem Neuerungsverbot unterstellt. Zwar war dieses Vorbringen auch im ersten Rekurs des Verpflichteten enthalten. Es stand ihm aber schon damals das Neuerungsverbot entgegen. Wenngleich das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, kann ein solches Vorbringen aber nicht als in dem hierauf durchgeführten erstgerichtlichen Verfahren erstattet angesehen werden. Dazu kommt hier noch, dass gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EO über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden ist. Diese mit der EO-Nov 1995 eingeführte Bestimmung entspricht Artikel 34, Absatz eins, des Lugano-Übereinkommens und dem gleichlautenden Artikel 34, Absatz eins, des Brüsseler Übereinkommens. Damit wird dem für das Exekutionsverfahren geltenden Grundsatz der Raschheit Rechnung getragen und dieser Grundgedanke der beiden Übereinkommen auch auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausgedehnt (RV, zitiert in Albrecht, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1995). Der Antragsgegner kann daher nicht im Verfahren erster Instanz und nach dem hier noch in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwendenden Paragraph 84, EO auch nicht im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung Tatsachenvorbringen erstatten, sondern nur im Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung. Erst im Verfahren über den hier bereits vorliegenden Widerspruch kann über den bereits dargelegten Umfang der amtswegigen Prüfung hinaus das erwähnte Vorbringen berücksichtigt werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren jedoch aufzuheben; das Erstgericht wird ein Verbesserungsverfahren im Sinn der obigen Ausführungen durchzuführen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.