Rechtssatz RS0114535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114535
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art2 Z2
Rechtssatz
Eines Nachweises zur Frage, ob den Antragsgegner im Sinn des Art 2 Z 2 HUVÜ 1958 ein Verschulden trifft, bedarf es im Fall eines Unterhaltstitels eines ehelichen Kindes nicht, weil davon auszugehen ist, dass dessen Existenz dem Vater bekannt ist und er mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechnen muss. Es ist ihm prima facie als Verschulden anzulasten, wenn er von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens keine Kenntnis hatte, weil er sich ohne Angabe seiner Anschrift von dem letzten bekannten Aufenthaltsort entfernte. Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, in dem ihm offenstehenden Verfahren alle jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihn kein Verschulden trifft.Eines Nachweises zur Frage, ob den Antragsgegner im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, HUVÜ 1958 ein Verschulden trifft, bedarf es im Fall eines Unterhaltstitels eines ehelichen Kindes nicht, weil davon auszugehen ist, dass dessen Existenz dem Vater bekannt ist und er mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechnen muss. Es ist ihm prima facie als Verschulden anzulasten, wenn er von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens keine Kenntnis hatte, weil er sich ohne Angabe seiner Anschrift von dem letzten bekannten Aufenthaltsort entfernte. Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, in dem ihm offenstehenden Verfahren alle jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihn kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 118/00z
Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 118/00z
- 3 Ob 219/10t
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 219/10t
Vgl; Beisatz: Hier (anders): Außereheliches Kind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114535
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20001030_OGH0002_0030OB00118_00Z0000_002