Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114535×

Rechtssatz RS0114535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114535

Geschäftszahl

3Ob118/00z; 3Ob219/10t

Entscheidungsdatum

14.12.2010

Norm

Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art2 Z2

Rechtssatz

Eines Nachweises zur Frage, ob den Antragsgegner im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, HUVÜ 1958 ein Verschulden trifft, bedarf es im Fall eines Unterhaltstitels eines ehelichen Kindes nicht, weil davon auszugehen ist, dass dessen Existenz dem Vater bekannt ist und er mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechnen muss. Es ist ihm prima facie als Verschulden anzulasten, wenn er von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens keine Kenntnis hatte, weil er sich ohne Angabe seiner Anschrift von dem letzten bekannten Aufenthaltsort entfernte. Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, in dem ihm offenstehenden Verfahren alle jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihn kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/00z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 118/00z
  • 3 Ob 219/10t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 219/10t
    Vgl; Beisatz: Hier (anders): Außereheliches Kind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114535

Im RIS seit

29.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20001030_OGH0002_0030OB00118_00Z0000_002