Rechtssatz RS0074632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074632
Geschäftszahl
13Os41/93 (13Os42/93 -13Os46/93); 1Ob191/99s
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Gemäß dem Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK hat jede in Haft gehaltene Person Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist. Gemäß dem Art 6 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Der § 210 Abs 1 StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (§ 193 Abs 3 StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein.Gemäß dem Artikel 5, Absatz 3, zweiter Satz MRK hat jede in Haft gehaltene Person Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist. Gemäß dem Artikel 6, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Der Paragraph 210, Absatz eins, StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (Paragraph 193, Absatz 3, StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 41/93
Entscheidungstext OGH 31.03.1993 13 Os 41/93
- 1 Ob 191/99s
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
nur: Der § 210 Abs 1 StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (§ 193 Abs 3 StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein. (T1) Beisatz: Hier: Beurteilung der Frist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074632
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0130OS00041_9300000_001