Rechtssatz RS0074699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074699
Geschäftszahl
13Os59/93 (13Os60/93); 1Ob121/15y
Entscheidungsdatum
08.07.2015
Rechtssatz
Auch bei der Prognosestellung nach § 46 StGB kann die Begehung einer strafbaren Handlung während der Strafzeit (als Versagungsgrund der bedingten Entlassung) nur nach einem in Rechtskraft erwachsenen förmlichen Schuldspruch Berücksichtigung finden.Auch bei der Prognosestellung nach Paragraph 46, StGB kann die Begehung einer strafbaren Handlung während der Strafzeit (als Versagungsgrund der bedingten Entlassung) nur nach einem in Rechtskraft erwachsenen förmlichen Schuldspruch Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 59/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 59/93
- 1 Ob 121/15y
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 121/15y
Vgl; Beisatz: Die hier erforderlichen Prognoseentscheidungen (hier: Gewährung des Ausgangs nach § 99a Abs 1 StVG) hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich damit einer Beurteilung als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074699
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0130OS00059_9300000_001