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Entscheidung 1 Ob 121/15y×

Entscheidung 1 Ob 121/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042237 Rechtssatz 07.11.1963Zivilrecht
In der Nichtvernehmung einer Prozeßpartei als Partei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein.
RS0042925 Rechtssatz 23.05.1951Zivilrecht
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
RS0074699 Rechtssatz 28.04.1993Zivilrecht; Strafrecht
Auch bei der Prognosestellung nach § 46 StGB kann die Begehung einer strafbaren Handlung während der Strafzeit (als Versagungsgrund der bedingten Entlassung) nur nach einem in Rechtskraft erwachsenen förmlichen Schuldspruch Berücksichtigung finden.
RS0087538 Rechtssatz 12.09.1991Zivilrecht; Strafrecht
Die Verbüßung einer rite, dh auf Grund eines rechtskräftigen Urteils angeordneten Strafhaft fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Anhaltung nach dem StEG; aus der Verweigerung einer bedingten Entlassung kann darum ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a …
RS0106371 Rechtssatz 25.11.1986Zivilrecht
Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.
RS0110837 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.