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Rechtssatz RS0074703×

Rechtssatz RS0074703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074703

Geschäftszahl

15Os184/94 (15Os185/94); 11Os76/96; 11Os44/03; Bsw25720/05; Bsw25424/09

Entscheidungsdatum

12.07.2013

Rechtssatz

Artikel 6, Absatz 2, MRK gibt einer "einer strafbaren Handlung beschuldigten Person" kein Recht auf Entschädigung für eine Haft, die gemäß den Voraussetzungen des Artikel 5, MRK verhängt worden ist. Der Ausspruch von Verdächtigungen, was die Unschuld eines Angeklagten anlangt, ist denkbar, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entscheidung über die Begründetheit der Anklage geendet hat; es ist jedoch nicht mehr zulässig, sich auf solche Verdächtigungen zu berufen, sobald ein Freispruch rechtskräftig geworden ist.

U d EGMR 25.08.1993, Nr 21/ 1992/366/440 im Fall Sekanina gg Österreich; Veröff: ÖJZ 1993,816

Entscheidungstexte

  • 15 Os 184/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 09.02.1995 15 Os 184/94
    Vgl
  • 11 Os 76/96
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os 76/96
    Vgl; Beisatz: Eine über das konkrete Verfahren hinausgehende Wirkung kommt einem freisprechenden Urteil nur insoferne zu, als die Schuld des Freigesprochenen - ohne formelle Wiederaufnahme - in einem weiteren Verfahren, welches den dem Freispruch zugrundeliegenden Sachverhalt betrifft, nicht abermals überprüft werden darf. (T1)
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.08.2003 11 Os 44/03
    Auch; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2)
  • Bsw 25720/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.2010 Bsw 25720/05
    Auch; nur: Art 6 Abs 2 MRK gibt einer "einer strafbaren Handlung beschuldigten Person" kein Recht auf Entschädigung für eine Haft, die gemäß den Voraussetzungen des Art 5 MRK verhängt worden ist. (T3)
    Veröff: NL 2010,227
  • Bsw 25424/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2013 Bsw 25424/09
    Auch; nur T3; Veröff: NL 2013,257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00184_9400000_001