II. Nunmehr erhob die Generalprokuratur in dieser Strafsache am 2.Dezember 1994 eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in der eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG (iVm Art 6 Abs 2 MRK) durch den Inhalt der Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 10.Dezember 1986 (ON 177) und des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Februar 1987 (ON 186) gerügt wird.römisch zwei. Nunmehr erhob die Generalprokuratur in dieser Strafsache am 2.Dezember 1994 eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in der eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 2, MRK) durch den Inhalt der Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 10.Dezember 1986 (ON 177) und des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Februar 1987 (ON 186) gerügt wird.
III. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:römisch drei. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, ergibt sich bei Auslegung der §§ 2 Abs 1 lit b und 6 StEG im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1994, 15 Os 40,41/94-7, - wie auch bei einer der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Reichweite der Unschuldsvermutung entsprechenden Interpretation dieser Gesetzesstellen - das rechtliche Verbot, bei Entscheidung über die Haftentschädigung eines Freigesprochenen zu dessen Nachteil von einer anderen als der dem Freispruch zugrundeliegenden Beurteilung der (im vorliegenden Fall seither unveränderten) Beweislage auszugehen: Wie der Oberste Gerichtshof betont hat (siehe auch SSt 48/83), ist zufolge § 6 Abs 2 und 3 (iVm Abs 4) StEG die feststellende Entscheidung über das Vorliegen der in § 2 Abs 1 lit b, Abs 2 und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen oder der im § 3 StEG bezeichneten Ausschlußgründe grundsätzlich sogleich nach Verkündung des Freispruches (und Anhörung des Angeklagten) zu fällen (wenngleich vorerst nicht kundzumachen, sondern erst nach Rechtskraft des Freispruchs zuzustellen). Gemäß § 6 Abs 2 StEG obliegt sie dem erkennenden Gericht, und zwar beim auf einem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Freispruch dem Geschworenengericht (Schwurgerichtshof und Geschworenenbank). Nur ausnahmsweise, wenn die Entscheidung - insbesondere wegen des Ausstehens zusätzlicher Entlastungsbeweise - nicht sogleich möglich ist (15 Os 40,41/94 mit Hinweis auf Mayerhofer-Rieder3 E 12 b zu § 2 StEG), ist sie vom Gerichtshof erster Instanz in der in § 13 Abs 3 StPO bestimmten Zusammensetzung zu treffen. Im Falle der sofortigen Entscheidung ergibt sich schon aus der identischen Besetzung des freisprechenden und des über die Haftentschädigung erkennenden Gerichtes (die weitgehend auch im geschworenengerichtlichen Verfahren sichergestellt ist) und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Freispruch und dem Entschädigungserkenntnis, daß auch letzteres nach dem Willen des Gesetzgebers auf einer Beurteilung genau jener Verdachtslage beruhen soll, welche dem Freispruch zugrundelag. Es kann aber dem Gesetzgeber, der für den Regelfall sofortiger Entscheidung die Übereinstimmung der Verdachtsbewertung im Entschädigungserkenntnis mit jener im freisprechenden Urteil durch prozessuale Vorschriften (über die funktionelle Zuständigkeit) abgesichert hat, nicht unterstellt werden, für den Ausnahmefall der Notwendigkeit späterer Entscheidung durch einen anders zusammengesetzten Gerichtshof abweichende - für den Freigesprochenen nachteiligere - Bewertungen einer an sich (sei es wegen der Unmöglichkeit der Beweisdurchführung, sei es - wie vorliegend - aus anderen Gründen) seit dem Freispruch unverändert gebliebenen Beweislage in Kauf genommen zu haben. Bei Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG unter Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit den prozessualen Regelungen des § 6 StEG gelangt man daher zur - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichfalls, aber aus der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) gezogenen - Schlußfolgerung, daß der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch insoweit Grenzen gesetzt sind, als nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden dürfen, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. Daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Überschreitung dieser Grenze als (vor allem) nach Eintritt der Rechtskraft des Freispruches mit der Unschuldsvermutung unvereinbar bezeichnet hat, bleibt für den Bereich des österreichischen Haftentschädigungsrechtes ohne Belang; wird doch der sofort nach dem Freispruch gefaßte Beschluß über die Haftentschädigung erst - und nur - nach Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Urteiles wirksam, ansonsten aber gegenstandslos (vgl erneut 15 Os 40,41/94-7 sowie SSt 48/83). Er bedarf deshalb einer Begründung, welche auch bei endgültiger Verfahrenserledigung MRK-gemäß bleibt, also die Rechtskraft des Freispruches vorwegnimmt.Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, ergibt sich bei Auslegung der Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b und 6 StEG im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1994, 15 Os 40,41/94-7, - wie auch bei einer der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Reichweite der Unschuldsvermutung entsprechenden Interpretation dieser Gesetzesstellen - das rechtliche Verbot, bei Entscheidung über die Haftentschädigung eines Freigesprochenen zu dessen Nachteil von einer anderen als der dem Freispruch zugrundeliegenden Beurteilung der (im vorliegenden Fall seither unveränderten) Beweislage auszugehen: Wie der Oberste Gerichtshof betont hat (siehe auch SSt 48/83), ist zufolge Paragraph 6, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz 4,) StEG die feststellende Entscheidung über das Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2 und Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen oder der im Paragraph 3, StEG bezeichneten Ausschlußgründe grundsätzlich sogleich nach Verkündung des Freispruches (und Anhörung des Angeklagten) zu fällen (wenngleich vorerst nicht kundzumachen, sondern erst nach Rechtskraft des Freispruchs zuzustellen). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG obliegt sie dem erkennenden Gericht, und zwar beim auf einem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Freispruch dem Geschworenengericht (Schwurgerichtshof und Geschworenenbank). Nur ausnahmsweise, wenn die Entscheidung - insbesondere wegen des Ausstehens zusätzlicher Entlastungsbeweise - nicht sogleich möglich ist (15 Os 40,41/94 mit Hinweis auf Mayerhofer-Rieder3 E 12 b zu Paragraph 2, StEG), ist sie vom Gerichtshof erster Instanz in der in Paragraph 13, Absatz 3, StPO bestimmten Zusammensetzung zu treffen. Im Falle der sofortigen Entscheidung ergibt sich schon aus der identischen Besetzung des freisprechenden und des über die Haftentschädigung erkennenden Gerichtes (die weitgehend auch im geschworenengerichtlichen Verfahren sichergestellt ist) und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Freispruch und dem Entschädigungserkenntnis, daß auch letzteres nach dem Willen des Gesetzgebers auf einer Beurteilung genau jener Verdachtslage beruhen soll, welche dem Freispruch zugrundelag. Es kann aber dem Gesetzgeber, der für den Regelfall sofortiger Entscheidung die Übereinstimmung der Verdachtsbewertung im Entschädigungserkenntnis mit jener im freisprechenden Urteil durch prozessuale Vorschriften (über die funktionelle Zuständigkeit) abgesichert hat, nicht unterstellt werden, für den Ausnahmefall der Notwendigkeit späterer Entscheidung durch einen anders zusammengesetzten Gerichtshof abweichende - für den Freigesprochenen nachteiligere - Bewertungen einer an sich (sei es wegen der Unmöglichkeit der Beweisdurchführung, sei es - wie vorliegend - aus anderen Gründen) seit dem Freispruch unverändert gebliebenen Beweislage in Kauf genommen zu haben. Bei Auslegung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG unter Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit den prozessualen Regelungen des Paragraph 6, StEG gelangt man daher zur - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichfalls, aber aus der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) gezogenen - Schlußfolgerung, daß der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch insoweit Grenzen gesetzt sind, als nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden dürfen, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. Daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Überschreitung dieser Grenze als (vor allem) nach Eintritt der Rechtskraft des Freispruches mit der Unschuldsvermutung unvereinbar bezeichnet hat, bleibt für den Bereich des österreichischen Haftentschädigungsrechtes ohne Belang; wird doch der sofort nach dem Freispruch gefaßte Beschluß über die Haftentschädigung erst - und nur - nach Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Urteiles wirksam, ansonsten aber gegenstandslos vergleiche , erneut 15 Os 40,41/94-7 sowie SSt 48/83). Er bedarf deshalb einer Begründung, welche auch bei endgültiger Verfahrenserledigung MRK-gemäß bleibt, also die Rechtskraft des Freispruches vorwegnimmt.
Die demnach durch das freisprechende Urteil eintretende Beschränkung der Erkenntnisquellen, aus welchen bei Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b StEG geschöpft werden darf (JABl Nr 22/1994), wurde in den gegenständlichen Beschlüssen des Landes- und des Oberlandesgerichtes Linz nicht beachtet:Die demnach durch das freisprechende Urteil eintretende Beschränkung der Erkenntnisquellen, aus welchen bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geschöpft werden darf (JABl Nr 22 aus 1994,), wurde in den gegenständlichen Beschlüssen des Landes- und des Oberlandesgerichtes Linz nicht beachtet:
Das Landesgericht Linz hat sich in erster Linie auf eine (den obigen Ausführungen zufolge unzulässige) Wertung von in der Niederschrift teils unerwähnt gebliebenen, teils als unglaubwürdig beurteilten Verdachtsmomente, aber auch auf das der Entscheidung über die Hauptfrage 1 zugrundeliegende Stimmenverhältnis gestützt, obwohl aus letzterem keine Aufschlüsse über die für den Freispruch maßgeblichen Erwägungen der Geschworenenmehrheit zu gewinnen sind. Das Beschwerdegericht hat sich zwar mit diesen im Protokoll nach § 331 Abs 3 StPO festgehaltenen Überlegungen befaßt, ihnen jedoch (durch Interpretation als Äußerung von Zweifeln an der Unschuld des Angeklagten) einen Bedeutungsinhalt zugeschrieben, der sich aus Wortlaut und -sinn der Niederschrift nicht schlüssig ergibt. Zudem hat es - nach den obigen Ausführungen gleichfalls zu Unrecht - den Erwägungen der Geschworenenmehrheit keine entscheidende Bedeutung für die Prüfung der Verdachtsentkräftung beigemessen, sondern die Beweislage einer durch diese Erwägungen nicht gedeckten - für den Angeklagten nachteiligeren - Würdigung unterzogen.Das Landesgericht Linz hat sich in erster Linie auf eine (den obigen Ausführungen zufolge unzulässige) Wertung von in der Niederschrift teils unerwähnt gebliebenen, teils als unglaubwürdig beurteilten Verdachtsmomente, aber auch auf das der Entscheidung über die Hauptfrage 1 zugrundeliegende Stimmenverhältnis gestützt, obwohl aus letzterem keine Aufschlüsse über die für den Freispruch maßgeblichen Erwägungen der Geschworenenmehrheit zu gewinnen sind. Das Beschwerdegericht hat sich zwar mit diesen im Protokoll nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO festgehaltenen Überlegungen befaßt, ihnen jedoch (durch Interpretation als Äußerung von Zweifeln an der Unschuld des Angeklagten) einen Bedeutungsinhalt zugeschrieben, der sich aus Wortlaut und -sinn der Niederschrift nicht schlüssig ergibt. Zudem hat es - nach den obigen Ausführungen gleichfalls zu Unrecht - den Erwägungen der Geschworenenmehrheit keine entscheidende Bedeutung für die Prüfung der Verdachtsentkräftung beigemessen, sondern die Beweislage einer durch diese Erwägungen nicht gedeckten - für den Angeklagten nachteiligeren - Würdigung unterzogen.
Ergänzend ist anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses vom 29.September 1994, G 24/94-14, G 85/94-12 und G 86/94-11, mit dem er Anträgen der Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck und Linz auf Aufhebung des § 2 Abs 1 lit b StEG als verfassungswidrig nicht Folge gab, u.a. ausführte, daß sich in der von den antragstellenden Gerichten ua zur Sprache gebrachten Strafsache gegen Karl Leopold S* sowohl das Landesgericht Linz als auch das Oberlandesgericht Linz nicht, wie verfassungsgesetzlich geboten, auf eine Auseinandersetzung mit der in der Niederschrift der Geschworenen gegebenen Begründung für die Verneinung der Hauptfrage(n) beschränkten, sondern in eine eigenständige Prüfung der Beweisergebnisse anhand der gesamten Akten eintraten und damit ihre Beweiswürdigung an die Stelle jener der Geschworenen setzten. Damit aber hätten diese Gerichte dem § 2 Abs 1 lit b StEG einen verfassungswidrigen, nämlich dem Art 6 Abs 2 MRK widersprechenden Inhalt unterstellt. Denn eine verfassungskonforme Auslegung dieser Gesetzesstelle sei dann möglich, wenn berücksichtigt werde, daß nach § 6 Abs 2 StEG das Gericht, welches eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt, u.a. von Amts wegen durch Beschluß festzustellen hat, ob die in § 2 Abs 1 lit b oder c und Abs 2 und 3 StEG näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen zutreffen oder ob einer der im § 3 StEG genannten Ausschlußgründe vorliege. Erging das Urteil auf Grund eines Wahrspruchs der Geschworenen, so habe der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden. Abschließend vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, nicht die Verneinung des Anspruches auf Entschädigung für eine nach Art 5 MRK verhängte Haft im Sinn der Vorschriften des StEG an sich sei konventionswidrig, sondern die (gerichtliche) Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch in den Entscheidungsgründen eines späteren (Haftentschädigungs-)Verfahrens. Daran ändere nichts, daß eine Novellierung der bekämpften Gesetzesstelle, wie sich aus dem (zustimmenden) Sondervotum des Richters Matscher zu der schon zitierten Entscheidung des EGMR ergibt, im Interesse der Rechtsklarheit wünschenswert wäre.Ergänzend ist anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses vom 29.September 1994, G 24/94-14, G 85/94-12 und G 86/94-11, mit dem er Anträgen der Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck und Linz auf Aufhebung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG als verfassungswidrig nicht Folge gab, u.a. ausführte, daß sich in der von den antragstellenden Gerichten ua zur Sprache gebrachten Strafsache gegen Karl Leopold S* sowohl das Landesgericht Linz als auch das Oberlandesgericht Linz nicht, wie verfassungsgesetzlich geboten, auf eine Auseinandersetzung mit der in der Niederschrift der Geschworenen gegebenen Begründung für die Verneinung der Hauptfrage(n) beschränkten, sondern in eine eigenständige Prüfung der Beweisergebnisse anhand der gesamten Akten eintraten und damit ihre Beweiswürdigung an die Stelle jener der Geschworenen setzten. Damit aber hätten diese Gerichte dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG einen verfassungswidrigen, nämlich dem Artikel 6, Absatz 2, MRK widersprechenden Inhalt unterstellt. Denn eine verfassungskonforme Auslegung dieser Gesetzesstelle sei dann möglich, wenn berücksichtigt werde, daß nach Paragraph 6, Absatz 2, StEG das Gericht, welches eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt, u.a. von Amts wegen durch Beschluß festzustellen hat, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c und Absatz 2, und 3 StEG näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen zutreffen oder ob einer der im Paragraph 3, StEG genannten Ausschlußgründe vorliege. Erging das Urteil auf Grund eines Wahrspruchs der Geschworenen, so habe der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden. Abschließend vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, nicht die Verneinung des Anspruches auf Entschädigung für eine nach Artikel 5, MRK verhängte Haft im Sinn der Vorschriften des StEG an sich sei konventionswidrig, sondern die (gerichtliche) Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch in den Entscheidungsgründen eines späteren (Haftentschädigungs-)Verfahrens. Daran ändere nichts, daß eine Novellierung der bekämpften Gesetzesstelle, wie sich aus dem (zustimmenden) Sondervotum des Richters Matscher zu der schon zitierten Entscheidung des EGMR ergibt, im Interesse der Rechtsklarheit wünschenswert wäre.
Insgesamt gesehen haben das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz bei ihren Entscheidungen über den Ersatzanspruch des Karl Leopold S* nach dem StEG dadurch, daß sie andere Erkenntnisquellen als den Wahrspruch und die Niederschrift der Geschworenen ihren Beschlüssen zugrunde legten und solcherart zur Überzeugung gelangten, der Verdacht, daß Karl Leopold S* die ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen habe, sei nicht entkräftet, das Gesetz in den Bestimmungen des § 2 Abs 2 lit b StEG und des Art 6 Abs 2 MRK verletzt. Bei Beschränkung auf den Inhalt der Niederschrift, welchem keine eindeutigen Aufschlüsse darüber zu entnehmen sind, ob - bejahendenfalls aufgrund welcher konkreten Verfahrensergebnisse - die Geschworenenmehrheit den Tatverdacht gegen Karl S* als nicht entkräftet beurteilte, hätten die zur Entscheidung über die Haftentschädigung berufenen Gerichte zur Bejahung der im § 2 Abs 1 lit b (sowie Abs 2 und 3) StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gelangen und demnach auch prüfen müssen, ob einer der im § 3 StEG bezeichneten Ausschlußgründe (von welchen nach der Aktenlage nur jener der lit b in Betracht kommen könnte) vorliegt. Durch die Ablehnung der Haftentschädigung ohne eine Feststellung in letzterer Richtung könnte dem freigesprochenen Angeklagten ein Nachteil zugefügt worden sein.Insgesamt gesehen haben das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz bei ihren Entscheidungen über den Ersatzanspruch des Karl Leopold S* nach dem StEG dadurch, daß sie andere Erkenntnisquellen als den Wahrspruch und die Niederschrift der Geschworenen ihren Beschlüssen zugrunde legten und solcherart zur Überzeugung gelangten, der Verdacht, daß Karl Leopold S* die ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen habe, sei nicht entkräftet, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, StEG und des Artikel 6, Absatz 2, MRK verletzt. Bei Beschränkung auf den Inhalt der Niederschrift, welchem keine eindeutigen Aufschlüsse darüber zu entnehmen sind, ob - bejahendenfalls aufgrund welcher konkreten Verfahrensergebnisse - die Geschworenenmehrheit den Tatverdacht gegen Karl S* als nicht entkräftet beurteilte, hätten die zur Entscheidung über die Haftentschädigung berufenen Gerichte zur Bejahung der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (sowie Absatz 2, und 3) StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gelangen und demnach auch prüfen müssen, ob einer der im Paragraph 3, StEG bezeichneten Ausschlußgründe (von welchen nach der Aktenlage nur jener der Litera b, in Betracht kommen könnte) vorliegt. Durch die Ablehnung der Haftentschädigung ohne eine Feststellung in letzterer Richtung könnte dem freigesprochenen Angeklagten ein Nachteil zugefügt worden sein.
In Stattgebung der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren die bekämpften Beschlüsse aufzuheben und dem Landesgericht Linz aufzutragen, erneut über den Antrag des Karl Leopold S* auf Feststellung, daß ihm die durch seine Haft entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen seien, zu entscheiden, wobei es iSd Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1994, GZ 15 Os 40,41/94-7, vor Beschlußfassung auch die formelle Anhörung des Genannten nachzuholen haben wird.