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Rechtssatz RS0074709×

Rechtssatz RS0074709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074709

Geschäftszahl

15Os184/94 (15Os185/94); 11Os44/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG widerspricht nicht der Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Abs2 MRK: Nicht die Verneinung des Anspruchs auf Entschädigung für eine nach Artikel 5, MRK verhängte Haft im Sinne der Vorschriften des StEG an sich ist konventionswidrig, sondern die (gerichtliche) Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch in den Entscheidungsgründen eines späteren (Haftentschädigungsverfahrens) Verfahrens.

VfGH vom 29.09.1994, G, 24/94, 85/94, 86/94, 159/94, 173/94, 180/94, 182/94 (erliegend in 15 Os 40/94, 41/94)

Entscheidungstexte

  • 15 Os 184/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 09.02.1995 15 Os 184/94
    Vgl
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.08.2003 11 Os 44/03
    Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht entscheidend, ob das Weiterbestehen der Verdachtslage von jenem Gericht bejaht wird, welches den Freispruch fällte oder einem anderen Spruchkörper darnach, weil sogar Schuldverdächtigungen, die in der Begründung des Freispruches, und sei er auch in dubio erfolgt, zum Ausdruck kommen, mit der Unschuldsvermutung unvereinbar sind. (T1); Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074709

Im RIS seit

09.02.1995

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00184_9400000_002