Rechtssatz RS0074801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074801
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden.Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der Paragraphen 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074801
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_003