Dem ist zu erwidern:
Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen (Hartmann-Rieder, Komm, Anm 1.; Foregger-Litzka, MTA MedienG3, Erl I; beides zu § 9; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, S 55).Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen (Hartmann-Rieder, Komm, Anmerkung 1.; Foregger-Litzka, MTA MedienG3, Erl römisch eins; beides zu Paragraph 9,; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, S 55).
Der Beschwerdeargumentation ist darin beizupflichten, daß auch im vorliegenden Fall vom Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswertes auszugehen ist, der zwar nicht vollkommene Identität bedeutet, jedoch eine - freilich möglichst weitgehende - Annäherung (siehe JAB 1981, 8 zu § 13; alle Materialien hier und in der Folge bei Foregger-Litzka aaO).Der Beschwerdeargumentation ist darin beizupflichten, daß auch im vorliegenden Fall vom Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswertes auszugehen ist, der zwar nicht vollkommene Identität bedeutet, jedoch eine - freilich möglichst weitgehende - Annäherung (siehe JAB 1981, 8 zu Paragraph 13,; alle Materialien hier und in der Folge bei Foregger-Litzka aaO).
Die Kriterien zur Bestimmung des gleichen Veröffentlichungswertes werden grundsätzlich von mehreren Umständen bestimmt, nämlich insbesondere, ein wie großer und welcher Kreis des Medienpublikums seinerzeit durch die Tatsachenmitteilung erreicht wurde und daher auch mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erreicht werden soll, und welche Wirkung die publizistische Aufmachung seinerzeit hatte und nunmehr haben soll. Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedienG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht (Hartmann-Rieder, aaO, Anm IV. und V. zu § 13) und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden. Darauf zielte ebenso die seit jeher dem österreichischen Presserecht eigentümliche Regelung ab, wonach die "Berichtigung" oder "Entgegnung" (nunmehr Gegendarstellung) "in demselben Teile der Zeitung (periodischen Druckschrift) und in der gleichen Schrift wie die zu berichtigende Mitteilung (wie die Tatsachenmitteilung)" veröffentlicht werden mußte (§ 23 Abs 1 PreßG 1922 in der Fassung des BGBl 1922/218 sowie der Preßgesetznovelle 1934 BGBl I Nr 27 bzw der Verordnung GBlfÖ Nr 1291/1939 bei Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Preßgesetz2 S 52, 53).Die Kriterien zur Bestimmung des gleichen Veröffentlichungswertes werden grundsätzlich von mehreren Umständen bestimmt, nämlich insbesondere, ein wie großer und welcher Kreis des Medienpublikums seinerzeit durch die Tatsachenmitteilung erreicht wurde und daher auch mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erreicht werden soll, und welche Wirkung die publizistische Aufmachung seinerzeit hatte und nunmehr haben soll. Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der Paragraphen 9 und 10 MedienG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht (Hartmann-Rieder, aaO, Anmerkung römisch vier. und römisch fünf. zu Paragraph 13,) und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden. Darauf zielte ebenso die seit jeher dem österreichischen Presserecht eigentümliche Regelung ab, wonach die "Berichtigung" oder "Entgegnung" (nunmehr Gegendarstellung) "in demselben Teile der Zeitung (periodischen Druckschrift) und in der gleichen Schrift wie die zu berichtigende Mitteilung (wie die Tatsachenmitteilung)" veröffentlicht werden mußte (Paragraph 23, Absatz eins, PreßG 1922 in der Fassung des BGBl 1922/218 sowie der Preßgesetznovelle 1934 BGBl römisch eins Nr 27 bzw der Verordnung GBlfÖ Nr 1291 aus 1939, bei Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Preßgesetz2 S 52, 53).
Mit der im § 13 Abs 4 erster Satz MedienG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druckwerke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift -oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist (RV 1979, 33 zu § 13). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.Mit der im Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz MedienG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druckwerke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift -oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist Regierungsvorlage 1979, 33 zu Paragraph 13,). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.
Zur Abgrenzung einzelner Teile eines periodischen Druckwerkes (siehe hiezu insbesondere SSt 24/41) sind nicht nur inhaltliche sondern auch formale Kriterien der Gestaltung eines solchen Medienwerkes heranzuziehen. So wird etwa ein verschiedenen Themen gewidmeter, regelmäßig erscheinender Innenteil eines periodischen Druckwerkes, der beispielsweise durch die Farbe des verwendeten Papiers von anderen Teilen desselben Druckwerkes deutlich abgehoben ist, als ein besonderer, selbständiger Teil im Sinne des § 13 Abs 4 erster Satz MedienG anzusehen sein.Zur Abgrenzung einzelner Teile eines periodischen Druckwerkes (siehe hiezu insbesondere SSt 24/41) sind nicht nur inhaltliche sondern auch formale Kriterien der Gestaltung eines solchen Medienwerkes heranzuziehen. So wird etwa ein verschiedenen Themen gewidmeter, regelmäßig erscheinender Innenteil eines periodischen Druckwerkes, der beispielsweise durch die Farbe des verwendeten Papiers von anderen Teilen desselben Druckwerkes deutlich abgehoben ist, als ein besonderer, selbständiger Teil im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz MedienG anzusehen sein.
Periodische Druckwerke werden schon durch Marktmechanismen (Bemühen um eine möglichst effiziente Auflage) verhalten, Inhalt und Erscheinungsbild auf jenen Teil des Leserpublikums abzustellen, auf den sie zielen. Daher ist auch davon auszugehen, daß Inhalt und formale Gestaltung, sprechen nicht besondere Umstände dagegen (zB Sondernummer auf Grund besonderer Ereignisse, wie parteipolitische Wahl- oder Abstimmungswerbung und ähnliches), auf den Käuferkreis eines solchen Druckwerkes und vor allem dessen Interessen und Lesegewohnheiten abgestellt ist. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist, von den durch besondere Umstände charakterisierten Ausnahmefällen (siehe oben) abgesehen, anzunehmen, daß sich sein Lesepublikum auch an Hand dieses Verzeichnisses über den Inhalt der vorliegenden Nummer orientiert und jene ihm darnach relevant erscheinenden Teile einer entsprechenden Lektüre unterzieht.
Durch den Hinweis auf einen Artikel und dessen Fundstelle im Inhaltsverzeichnis wird gerade wegen der solcherart hergestellten Verbindung zwischen verschiedenen Teilen eines periodischen Druckwerkes der Veröffentlichungswert der zu einem anderen Teil (§ 13 Abs 4 MedienG) des Druckwerkes folgenden Darstellung somit entscheidend bestimmt. Völlig zu Recht ist daher die bisherige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zu § 37 MedienG (vgl MR 6/79, 207 und 21 Bs 423/93; im vorliegenden Fall zu § 13 MedienG, der aber gemäß § 34 Abs 4 MedienG sinngemäß auch für die Fälle des § 37 MedienG anzuwenden ist, wobei in sinngemäßer Anwendung jedenfalls der Veröffentlichungswert dem der inkriminierten Veröffentlichung möglichst gleich sein muß, Hartmann-Rieder, aaO, jeweils Anm V zu §§ 34 und 37) davon ausgegangen, daß der Leser durch ein Inhaltsverzeichnis auf die ihm als lohnend erscheinende Lektüre gezielt herangeführt wird. Daß ein solches Inhaltsverzeichnis einen von den übrigen Teilen der Druckschrift formal und sachlich verschiedenen Teil darstellt, ist ebensowenig zweifelhaft. Durch den Hinweis auf einen Artikel und dessen Fundstelle im Inhaltsverzeichnis wird gerade wegen der solcherart hergestellten Verbindung zwischen verschiedenen Teilen eines periodischen Druckwerkes der Veröffentlichungswert der zu einem anderen Teil (Paragraph 13, Absatz 4, MedienG) des Druckwerkes folgenden Darstellung somit entscheidend bestimmt. Völlig zu Recht ist daher die bisherige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zu Paragraph 37, MedienG vergleiche MR 6/79, 207 und 21 Bs 423/93; im vorliegenden Fall zu Paragraph 13, MedienG, der aber gemäß Paragraph 34, Absatz 4, MedienG sinngemäß auch für die Fälle des Paragraph 37, MedienG anzuwenden ist, wobei in sinngemäßer Anwendung jedenfalls der Veröffentlichungswert dem der inkriminierten Veröffentlichung möglichst gleich sein muß, Hartmann-Rieder, aaO, jeweils Anmerkung römisch fünf zu Paragraphen 34 und 37) davon ausgegangen, daß der Leser durch ein Inhaltsverzeichnis auf die ihm als lohnend erscheinende Lektüre gezielt herangeführt wird. Daß ein solches Inhaltsverzeichnis einen von den übrigen Teilen der Druckschrift formal und sachlich verschiedenen Teil darstellt, ist ebensowenig zweifelhaft.
Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im § 13 Abs 4 MedienG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen (JAB 1992 7,8 zu § 13). Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall weder die Titelseite noch eine (bloße) Überschrift betroffen sind, zeigen die durch diese Novelle geschaffenen, in der Beschwerde im einzelnen dargestellten Vorschriften zur sogenannten Titelseiten- und Überschriftenentgegnung zudem, daß der Gesetzgeber zur Erzielung eines gleichen Veröffentlichungswertes Hinweise auf die eigentliche Gegendarstellung der tatsächlichen Mitteilung an anderer Stelle des Blattes nicht nur genügen läßt, sondern in diesen Fällen zur Erzielung einer möglichst weitgehenden Annäherung an den Verbreitungseffekt der vorausgehenden Tatsachenmitteilung sogar für zusätzlich erforderlich hält. Zur Veröffentlichung und dem Wert zählt also nicht nur der Teil der Darstellung selbst, sondern auch der Teil, der diesbezüglich vorangestellten Fundstelle. Der Verweisungsteil kann solcherart vom erzählenden Teil der Gegendarstellung nicht eliminiert werden.Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im Paragraph 13, Absatz 4, MedienG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen (JAB 1992 7,8 zu Paragraph 13,). Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall weder die Titelseite noch eine (bloße) Überschrift betroffen sind, zeigen die durch diese Novelle geschaffenen, in der Beschwerde im einzelnen dargestellten Vorschriften zur sogenannten Titelseiten- und Überschriftenentgegnung zudem, daß der Gesetzgeber zur Erzielung eines gleichen Veröffentlichungswertes Hinweise auf die eigentliche Gegendarstellung der tatsächlichen Mitteilung an anderer Stelle des Blattes nicht nur genügen läßt, sondern in diesen Fällen zur Erzielung einer möglichst weitgehenden Annäherung an den Verbreitungseffekt der vorausgehenden Tatsachenmitteilung sogar für zusätzlich erforderlich hält. Zur Veröffentlichung und dem Wert zählt also nicht nur der Teil der Darstellung selbst, sondern auch der Teil, der diesbezüglich vorangestellten Fundstelle. Der Verweisungsteil kann solcherart vom erzählenden Teil der Gegendarstellung nicht eliminiert werden.
Unter Berücksichtigung der bsonderen Bedeutung von Medienberichten in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlichen Leben insgesamt ist, wie oben dargestellt, bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Medienrechtes und somit auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Medienveröffentlichung darauf Bedacht zu nehmen, daß mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung ein Kreis des Medienpublikums erreicht werden kann, der mit jenem, der seinerzeit die die Gegendarstellung auslösende Tatsachenmitteilung wahrnehmen konnte, möglichst ident ist. Dies vor allem deswegen, weil dem von einer unrichtigen oder in irreführender Weise unvollständigen Tatsachenmitteilung, in aller Regel über keinen direkten Zugriff auf Medien und deren Veröffentlichung verfügenden Betroffenen zum Schutz seiner Persönlichkeit zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden muß, mit seiner Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung eine annähernd gleiche Wirkung zu erzielen, wie sie die vorausgehende, seine Persönlichkeitsrechte verletzende Tatsachenmitteilung hatte. Zu der gesetzlichen Voraussetzung der Veröffentlichung im selben Teil der Druckschrift gehört somit auch der zur Gegendarstellung gehörende Teil des (vorhandenen) Inhaltsverzeichnisses.
Den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien kann keine Grundlage für die Argumentation entnommen werden, die darin als zur Erzielung eines gleichwertigen Veröffentlichungswertes notwendig angesehenen Hinweise auf die Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis wären nur als Ausgleich für einen anderen Mangel der medienrechtlichen Reaktion nach §§ 9 und 10 MedienG anzusehen. Beide Entscheidungen behandeln nach Inhalt und Zusammenhang vielmehr Fragen der Veröffentlichung im selben Teil bzw im Zusammenhang mit einem bestimmten Leserkreis (MR 6/89, 207 = Hager-Walenta ENr 153) und des Schriftbildes (21 Bs 423/93) unabhängig und gleichwertig neben dem auch dort aufgeworfenen Problem der Notwendigkeit eines Hinweises auf die Mitteilung gemäß § 37 MedienG im Inhaltsverzeichnis.Den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien kann keine Grundlage für die Argumentation entnommen werden, die darin als zur Erzielung eines gleichwertigen Veröffentlichungswertes notwendig angesehenen Hinweise auf die Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis wären nur als Ausgleich für einen anderen Mangel der medienrechtlichen Reaktion nach Paragraphen 9 und 10 MedienG anzusehen. Beide Entscheidungen behandeln nach Inhalt und Zusammenhang vielmehr Fragen der Veröffentlichung im selben Teil bzw im Zusammenhang mit einem bestimmten Leserkreis (MR 6/89, 207 = Hager-Walenta ENr 153) und des Schriftbildes (21 Bs 423/93) unabhängig und gleichwertig neben dem auch dort aufgeworfenen Problem der Notwendigkeit eines Hinweises auf die Mitteilung gemäß Paragraph 37, MedienG im Inhaltsverzeichnis.
Letztlich kann auch aus dem Umstand der Erwähnung des Inhaltsverzeichnisses im § 24 Abs 2 zweiter Satz MedienG im Zusammenhang mit dem Impressum eines periodischen Medienwerkes keineswegs geschlossen werden, daß der Gesetzgeber durch die Unterlassung einer ausdrücklichen Anführung des Inhaltsverzeichnisses im § 13 MedienG - unter Durchbrechung der zur Auslegung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes geltenden Grundsätze (siehe nochmals JAB 1992, 7, 8) - die Heranziehung eines solchen Verzeichnisses zur Beurteilung dieser Gleichwertigkeit ausgeschlossen wissen wollte. Die im 4.Abschnitt des MedienG enthaltenen (durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen abgesicherten) Vorschriften (über Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen) sind schon nach deren Charakter und Zielrichtung zur Auslegung normativer Begriffe von Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz (3.Abschnitt, §§ 6 bis 23 MedienG) kaum geeignet. Im übrigen ist ein Inhaltsverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben, enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die §§ 24 Abs 2, 27 Abs 1 Z 1 MedienG.Letztlich kann auch aus dem Umstand der Erwähnung des Inhaltsverzeichnisses im Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz MedienG im Zusammenhang mit dem Impressum eines periodischen Medienwerkes keineswegs geschlossen werden, daß der Gesetzgeber durch die Unterlassung einer ausdrücklichen Anführung des Inhaltsverzeichnisses im Paragraph 13, MedienG - unter Durchbrechung der zur Auslegung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes geltenden Grundsätze (siehe nochmals JAB 1992, 7, 8) - die Heranziehung eines solchen Verzeichnisses zur Beurteilung dieser Gleichwertigkeit ausgeschlossen wissen wollte. Die im 4.Abschnitt des MedienG enthaltenen (durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen abgesicherten) Vorschriften (über Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen) sind schon nach deren Charakter und Zielrichtung zur Auslegung normativer Begriffe von Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz (3.Abschnitt, Paragraphen 6 bis 23 MedienG) kaum geeignet. Im übrigen ist ein Inhaltsverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben, enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die Paragraphen 24, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG.
Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien enthält somit nicht die geltend gemachte Gesetzesverletzung.