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Rechtssatz RS0074809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074809

Geschäftszahl

13Os53/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Rechtssatz

Periodische Druckwerke werden schon durch Marktmechanismen (Bemühen um eine möglichst effiziente Auflage) verhalten, Inhalt und Erscheinungsbild auf jenen Teil des Leserpublikums abzustellen, auf den sie zielen. Daher ist auch davon auszugehen, daß Inhalt und formale Gestaltung, sprechen nicht besondere Umstände dagegen (zB Sondernummer auf Grund besonderer Ereignisse, wie parteipolitische Wahl- oder Abstimmungswerbung und ähnliches), auf den Käuferkreis eines solchen Druckwerkes und vor allem dessen Interessen und Lesegewohnheiten abgestellt ist. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist, von den durch besondere Umstände charakterisierten Ausnahmefällen (siehe oben) abgesehen, anzunehmen, daß sich sein Lesepublikum auch an Hand dieses Verzeichnisses über den Inhalt der vorliegenden Nummer orientiert und jene ihm darnach relevant erscheinenden Teile einer entsprechenden Lektüre unterzieht. Durch den Hinweis auf einen Artikel und dessen Fundstelle im Inhaltsverzeichnis wird gerade wegen der solcherart hergestellten Verbindung zwischen verschiedenen Teilen eines periodischen Druckwerkes der Veröffentlichungswert der zu einem anderen Teil (Paragraph 13, Absatz 4, MedG) des Druckwerkes folgenden Darstellung somit entscheidend bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_006