Rechtssatz RS0074819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074819
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Ein Inhaltsverzeichnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die §§ 24 Abs 2, 27 Abs 1 Z 1 MedG.Ein Inhaltsverzeichnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die Paragraphen 24, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, MedG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074819
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_011