Rechtssatz RS0074796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074796
Geschäftszahl
13Os53/95; 15Os101/11h; 15Os49/17w (15Os50/17t)
Entscheidungsdatum
19.07.2017
Rechtssatz
Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 53/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95
- 15 Os 101/11h
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
Vgl auch; Beisatz: Die Gegendarstellung soll dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichten Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, alsbald in diesem Medium mit derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden und ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. In Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs soll sie als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war. (T1)
- 15 Os 49/17w
Entscheidungstext OGH 19.07.2017 15 Os 49/17w
Auch; Beisatz: Die aktive Informationsfreiheit der Medien wird durch den Anspruch auf Gegendarstellung in keiner Weise eingeschränkt oder zensuriert und der Anspruch auf Veröffentlichung stellt auch keine staatliche Sanktion dar. (T
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074796
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_001