Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und Abs 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und Absatz 2, MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
Demnach hat - weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter, EMRK4 § 13 Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinne des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Antragsteller mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).Demnach hat - weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 13, Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Antragsteller mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Gegendarstellung dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichen Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit eröffnen soll, alsbald in diesem Medium mit derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden und ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. In Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs soll sie als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war (Brandstetter/Schmid MedienG² § 9 Rz 1; Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley² Vor §§ 9 bis 21 Rz 4 ff). Dies steht auch im Einklang mit der Empfehlung Rec (2004) 16 des Ministerkomitees des Europarats (Recommendation [2004] 16 on the right of reply in the new media environment). Die aktive Informationsfreiheit der Presse (etwa - wie hier - durch Wiedergabe der Äußerungen Dritter) wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt oder gar zensuriert.Einleitend ist festzuhalten, dass die Gegendarstellung dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichen Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit eröffnen soll, alsbald in diesem Medium mit derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden und ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. In Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs soll sie als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war (Brandstetter/Schmid MedienG² Paragraph 9, Rz 1; Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley² Vor Paragraphen 9 bis 21 Rz 4 ff). Dies steht auch im Einklang mit der Empfehlung Rec (2004) 16 des Ministerkomitees des Europarats (Recommendation [2004] 16 on the right of reply in the new media environment). Die aktive Informationsfreiheit der Presse (etwa - wie hier - durch Wiedergabe der Äußerungen Dritter) wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt oder gar zensuriert.
Aus den im Antrag zitierten Urteilen des Obersten Gerichtshofs AZ 15 Os 28/10x und 15 Os 21/11v ist für den Standpunkt der Erneuerungswerberin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Entscheidungen die für den vorliegenden Fall nicht relevante - gerichtlich aufgetragene - Veröffentlichung eines Strafurteils wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 34 MedienG) bzw die Haftung des Medieninhabers nach § 35 MedienG idF vor BGBl I 2005/151 betreffen.Aus den im Antrag zitierten Urteilen des Obersten Gerichtshofs AZ 15 Os 28/10x und 15 Os 21/11v ist für den Standpunkt der Erneuerungswerberin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Entscheidungen die für den vorliegenden Fall nicht relevante - gerichtlich aufgetragene - Veröffentlichung eines Strafurteils wegen eines Medieninhaltsdelikts (Paragraph 34, MedienG) bzw die Haftung des Medieninhabers nach Paragraph 35, MedienG in der Fassung vor BGBl I 2005/151 betreffen.
Vom Schutz des Art 10 MRK im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit der Meinungsäußerung) umfasst ist auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen auf welche Weise veröffentlicht werden (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 23 Rz 8). Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach § 9 MedienG greift daher in diese durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein (Renzl, Die Veröffentlichungsansprüche - Konsumtion oder Kumulation? MR 2004, 87 [89]; Rami in WK2 MedienG § 9 Rz 2). Solche unter „Formvorschriften Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen“ im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK fallende Anordnungen sind - worauf der Antragsteller im Ergebnis zutreffend hinweist - nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft aufgrund von in dieser Bestimmung aufgezählten Interessen notwendig sind. Die einen Eingriff in die Pressefreiheit normierende Vorschrift des § 9 MedienG muss demnach dergestalt angewendet werden, dass die Vorgaben des Art 10 Abs 2 MRK erfüllt sind. Der grundrechtsinvasive Auftrag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung daher einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl 13 Os 155/07d).Vom Schutz des Artikel 10, MRK im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit der Meinungsäußerung) umfasst ist auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen auf welche Weise veröffentlicht werden vergleiche Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 23, Rz 8). Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach Paragraph 9, MedienG greift daher in diese durch Artikel 10, Absatz eins, MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein (Renzl, Die Veröffentlichungsansprüche - Konsumtion oder Kumulation? MR 2004, 87 [89]; Rami in WK2 MedienG Paragraph 9, Rz 2). Solche unter „Formvorschriften Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen“ im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK fallende Anordnungen sind - worauf der Antragsteller im Ergebnis zutreffend hinweist - nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft aufgrund von in dieser Bestimmung aufgezählten Interessen notwendig sind. Die einen Eingriff in die Pressefreiheit normierende Vorschrift des Paragraph 9, MedienG muss demnach dergestalt angewendet werden, dass die Vorgaben des Artikel 10, Absatz 2, MRK erfüllt sind. Der grundrechtsinvasive Auftrag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung daher einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen vergleiche 13 Os 155/07d).
Grundsätzlich ist bei strafrechtlichen Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten und bei der Prüfung solcher Eingriffe in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit schon wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab anzulegen; denn naturgemäß stellt die strafrechtliche Sanktionierung der Ausübung der Meinungsfreiheit den schärfsten Eingriff in das Grundrecht dar (Mayer, B-VG4 Art 10 MRK Anm III.2 f; Grabenwarter, EMRK4 § 23 Rz 12).Grundsätzlich ist bei strafrechtlichen Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten und bei der Prüfung solcher Eingriffe in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit schon wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab anzulegen; denn naturgemäß stellt die strafrechtliche Sanktionierung der Ausübung der Meinungsfreiheit den schärfsten Eingriff in das Grundrecht dar (Mayer, B-VG4 Artikel 10, MRK Anmerkung , römisch drei.2 f; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 23, Rz 12).
Der - ganz allgemein dem Informationsinteresse des Gegendarstellungswerbers dienende - Anspruch nach § 9 MedienG ist dem Wesen nach jedoch zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art 6 Abs 1 MRK (Rami in WK² MedienG § 9 Rz 3; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 68), sodass ein abgestufter Maßstab an die prüfende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anzulegen ist. Eine grundrechtskonforme Auslegung der Gesetzesbestimmung verlangt zwar dessen ungeachtet den bereits angesprochenen sparsamen Umgang auch mit diesem Veröffentlichungsinstrument (vgl Renzl aaO MR 2004, 89), zu berücksichtigen ist aber auch, dass der in Rede stehende Veröffentlichungsauftrag ausschließlich der Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs dient.Der - ganz allgemein dem Informationsinteresse des Gegendarstellungswerbers dienende - Anspruch nach Paragraph 9, MedienG ist dem Wesen nach jedoch zivilrechtlicher Natur im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, MRK (Rami in WK² MedienG Paragraph 9, Rz 3; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 68), sodass ein abgestufter Maßstab an die prüfende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anzulegen ist. Eine grundrechtskonforme Auslegung der Gesetzesbestimmung verlangt zwar dessen ungeachtet den bereits angesprochenen sparsamen Umgang auch mit diesem Veröffentlichungsinstrument vergleiche Renzl aaO MR 2004, 89), zu berücksichtigen ist aber auch, dass der in Rede stehende Veröffentlichungsauftrag ausschließlich der Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs dient.
Weshalb aber die hier vom Gericht aufgetragene, gesetzlich vorgesehene und dem Kontradiktions- und Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedienG entsprechende Gegendarstellung in ihrer konkreten Ausgestaltung den Rahmen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Schranke der Verhältnismäßigkeit überschritten haben soll, wird von der Antragstellerin nicht näher dargelegt, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Das Vorbringen genügt daher den oben aufgezeigten Zulassungsvoraussetzungen nicht. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Punkt 5. der Empfehlung Rec (2004) 16 des Ministerkomitees des Europarats liegt ebenfalls nicht vor.Weshalb aber die hier vom Gericht aufgetragene, gesetzlich vorgesehene und dem Kontradiktions- und Knappheitsgebot des Paragraph 9, Absatz 3, MedienG entsprechende Gegendarstellung in ihrer konkreten Ausgestaltung den Rahmen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Schranke der Verhältnismäßigkeit überschritten haben soll, wird von der Antragstellerin nicht näher dargelegt, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Das Vorbringen genügt daher den oben aufgezeigten Zulassungsvoraussetzungen nicht. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Punkt 5. der Empfehlung Rec (2004) 16 des Ministerkomitees des Europarats liegt ebenfalls nicht vor.
Schließlich lässt der Antrag nicht erkennen, weshalb die vom Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit, die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung durch eine rechtzeitige gleichwertige Veröffentlichung einer Stellungnahme des Betroffenen abzuwenden, einen - vom Antrag postulierten - in die Äußerungsfreiheit des Art 10 MRK eingreifenden Zwang zur Veröffentlichung bestimmter Inhalte darstellen soll. Auch dieser Einwand ist somit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Schließlich lässt der Antrag nicht erkennen, weshalb die vom Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit, die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung durch eine rechtzeitige gleichwertige Veröffentlichung einer Stellungnahme des Betroffenen abzuwenden, einen - vom Antrag postulierten - in die Äußerungsfreiheit des Artikel 10, MRK eingreifenden Zwang zur Veröffentlichung bestimmter Inhalte darstellen soll. Auch dieser Einwand ist somit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Der offenbar unbegründete Erneuerungsantrag war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Erneuerungswerbers - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Der offenbar unbegründete Erneuerungsantrag war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Erneuerungswerbers - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).