Rechtssatz RS0123458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123458
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach § 10 MedienG greift in diese durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art 10 Abs 2 MRK zu unterziehen.Der Schutz des Artikel 10, MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach Paragraph 10, MedienG greift in diese durch Artikel 10, Absatz eins, MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Artikel 10, Absatz 2, MRK zu unterziehen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 155/07d
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.04.2008 13 Os 155/07d
- 15 Os 101/11h
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
Auch; Beisatz: Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Medien umfasst auch die Entscheidungsfreiheit, welche Informationen auf welche Weise veröffentlicht werden. (T1)
- 15 Os 30/14x
Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 30/14x
Auch; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Primärveröffentlichung ist in einer redaktionellen Mitteilung iSd § 12 Abs 2 MedienG oder § 11 Abs 1 Z 8 MedienG nicht erforderlich. (T2)
- Bsw 60798/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.06.2018 Bsw 60798/10
Auch; nur: Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien. (T3); Veröff: NL 2018,257
- 15 Os 136/24z
Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123458
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20080423_OGH0002_0130OS00155_07D0000_001