Rechtssatz RS0074815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074815
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Zur Veröffentlichung und dem Wert zählt nicht nur der Teil der Darstellung selbst, sondern auch der Teil, der diesbezüglich vorangestellten Fundstelle. Der Verweisungsteil kann solcherart vom erzählenden Teil der Gegendarstellung nicht eliminiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074815
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_009