Rechtssatz RS0074814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074814
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im § 13 Abs 4 MedG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen.Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im Paragraph 13, Absatz 4, MedG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074814
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_008