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Rechtssatz RS0074805

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074805

Geschäftszahl

13Os53/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Rechtssatz

Mit der im Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz MedG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druck- werke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift- oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist Regierungsvorlage 1979, 33 zu Paragraph 13,). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_004