Rechtssatz RS0074828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074828
Geschäftszahl
13Os88/73; 11Os35/92
Entscheidungsdatum
02.06.1992
Rechtssatz
Der Verpflichtung gemäß Art 6 Abs 3 lit a MRK ist entsprochen, wenn bei Anklagekundmachung gegenüber einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ein Dolmetsch beigezogen war und überdies die Anklageschrift in Übersetzung dem Wahlverteidiger zugestellt wurde. Damit wurde aber auch sowohl dem angeklagten wie auch dessen Verteidiger im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b MRK ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung geboten.Der Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK ist entsprochen, wenn bei Anklagekundmachung gegenüber einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ein Dolmetsch beigezogen war und überdies die Anklageschrift in Übersetzung dem Wahlverteidiger zugestellt wurde. Damit wurde aber auch sowohl dem angeklagten wie auch dessen Verteidiger im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung geboten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 88/73
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 13 Os 88/73
Veröff: EvBl 1974/119 S 248 = SSt 44/31 = ZfRV 1974 H2,148 (mit Glosse von Liebscher)
- 11 Os 35/92
Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 35/92
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074828
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0130OS00088_7300000_002