Nach Zurückziehung der zunächst auch von Ercole und Luigi Q***** angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittel bekämpfen nur Germano D*****, Giorgio F***** und Antonio S***** ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die beiden erstgenannten Angeklagten (in gemeinsamer Rechtsmittelausführung) gestützt auf die Z 5, S***** auf die Z 4 des § 345 Abs 1 StPO, überdies die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung.Nach Zurückziehung der zunächst auch von Ercole und Luigi Q***** angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittel bekämpfen nur Germano D*****, Giorgio F***** und Antonio S***** ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die beiden erstgenannten Angeklagten (in gemeinsamer Rechtsmittelausführung) gestützt auf die Ziffer 5,, S***** auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, überdies die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung.
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Die sich in ihrem sachlichen Kern im wesentlichen überschneidende Argumentation der Beschwerdeführer läuft auf den Einwand hinaus, Verteidigungsrechte der Angeklagten seien in einer den Grundsätzen des "fair trial" nach Art 6 EMRK widerstreitenden Weise verkürzt worden, weil das Fehlen schriftlicher Übersetzungen der Anklageschrift und sämtlicher Vernehmungsprotokolle in die italienische Sprache eine dem Gesetz entsprechende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung verhindert habe.Die sich in ihrem sachlichen Kern im wesentlichen überschneidende Argumentation der Beschwerdeführer läuft auf den Einwand hinaus, Verteidigungsrechte der Angeklagten seien in einer den Grundsätzen des "fair trial" nach Artikel 6, EMRK widerstreitenden Weise verkürzt worden, weil das Fehlen schriftlicher Übersetzungen der Anklageschrift und sämtlicher Vernehmungsprotokolle in die italienische Sprache eine dem Gesetz entsprechende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung verhindert habe.
Diesen - aus der Sicht des § 345 Abs 1 Z 5 StPO mangels jedweder die relevierten Übersetzungen betreffenden Antragstellung in der Hauptverhandlung schon prozessualDiesen - aus der Sicht des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mangels jedweder die relevierten Übersetzungen betreffenden Antragstellung in der Hauptverhandlung schon prozessual
untauglichen - Beschwerdevorbringen zuwider liegt bei der hier gegebenen Sachkonstellation auch keine nach § 345 Abs 1 Z 4 iVm § 221 Abs 1 StPO faßbare oder sonst konventionswidrige Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten der Angeklagten, insbesondere ihrer Vorbereitung auf die Hauptverhandlung vor. Nachdem den Angeklagten die Ladung zu der für den 6.Februar 1992 anberaumten Hauptverhandlung am 3.Jänner 1992, ihren (inländischen) Verteidigern schon am 2.Jänner 1992 zugestellt worden war (351/VI), gaben sie dem Vorsitzenden des Geschwornengerichtes anläßlich ihrer (ebenso wie ihre Einvernahmen im gesamten Vorverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten) Vernehmung (§ 220 Abs 1 StPO) ausdrücklich an, die (ihnen bereits bei der Anklagekundmachung am 12. November 1991 mündlich übersetzte und ihren Verteidigern am 15. November 1991 zugestellte - (55/VI) Anklage verstanden zu haben und sich zu allen Anklagepunkten schuldig zu bekennen (61, 63 und 69/VII). In der (erneut unter kontinuierlicher Mitwirkung eines Dolmetschers abgelaufenen Hauptverhandlung hielten sie an ihrer uneingeschränkt anklagekonform geständigen Verantwortung fest (92 bis 95/VII). Der (erstmals im Beschwerdevorbringen) behauptete Verstoß gegen das nach § 221 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Gebot der Wahrung einer Frist von wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung liegt damit nicht vor und läßt sich auch aus dem Zeitpunkt der Überstellung der Angeklagten in die Vorführabteilung des Landesgerichtes Innsbruck am 5.Februar 1992 ebensowenig ableiten wie aus den Bestimmungen des Art 6 Abs 3 lit a und e EMRK. Den aus der Sicht eines konventionsgerecht fairen Verfahrens unabdingbaren Rechten des Angeklagten, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (lit a), sowie die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichtes nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (lit e), wurde mit den wiedergegebenen Verfahrensmaßnahmen in gebotener Weise Rechnung getragen. Fallspezifische Gründe aber, aus denen eine dem "fair trial" entsprechende Wahrnehmung von Verteidigungsinteressen (über den dargelegten Rahmen der Beiziehung von Dolmetschern hinaus) auch die Herstellung schriftlicher Übersetzungen der Anklageschrift und sämtlicher Vernehmungsprotokolle erfordert hätte, sind weder den seinerzeitigen Übersetzungsanträgen noch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen und hier auch sonst nicht einsichtig: Ein in jedem Fall unbeschränkter Anspruch von Angeklagten auf schriftliche Übersetzung der in Rede stehenden Aktenteile ist der Strafprozeßordnung ebenso fremd wie dem Konventionsrecht (vgl EGMR 19.12.1989 Nr 9/1988/153/207 = ÖJZ-MRK 10/1990).untauglichen - Beschwerdevorbringen zuwider liegt bei der hier gegebenen Sachkonstellation auch keine nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz eins, StPO faßbare oder sonst konventionswidrige Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten der Angeklagten, insbesondere ihrer Vorbereitung auf die Hauptverhandlung vor. Nachdem den Angeklagten die Ladung zu der für den 6.Februar 1992 anberaumten Hauptverhandlung am 3.Jänner 1992, ihren (inländischen) Verteidigern schon am 2.Jänner 1992 zugestellt worden war (351/VI), gaben sie dem Vorsitzenden des Geschwornengerichtes anläßlich ihrer (ebenso wie ihre Einvernahmen im gesamten Vorverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten) Vernehmung (Paragraph 220, Absatz eins, StPO) ausdrücklich an, die (ihnen bereits bei der Anklagekundmachung am 12. November 1991 mündlich übersetzte und ihren Verteidigern am 15. November 1991 zugestellte - (55/VI) Anklage verstanden zu haben und sich zu allen Anklagepunkten schuldig zu bekennen (61, 63 und 69/VII). In der (erneut unter kontinuierlicher Mitwirkung eines Dolmetschers abgelaufenen Hauptverhandlung hielten sie an ihrer uneingeschränkt anklagekonform geständigen Verantwortung fest (92 bis 95/VII). Der (erstmals im Beschwerdevorbringen) behauptete Verstoß gegen das nach Paragraph 221, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Gebot der Wahrung einer Frist von wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung liegt damit nicht vor und läßt sich auch aus dem Zeitpunkt der Überstellung der Angeklagten in die Vorführabteilung des Landesgerichtes Innsbruck am 5.Februar 1992 ebensowenig ableiten wie aus den Bestimmungen des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und e EMRK. Den aus der Sicht eines konventionsgerecht fairen Verfahrens unabdingbaren Rechten des Angeklagten, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (Litera a,), sowie die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichtes nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (Litera e,), wurde mit den wiedergegebenen Verfahrensmaßnahmen in gebotener Weise Rechnung getragen. Fallspezifische Gründe aber, aus denen eine dem "fair trial" entsprechende Wahrnehmung von Verteidigungsinteressen (über den dargelegten Rahmen der Beiziehung von Dolmetschern hinaus) auch die Herstellung schriftlicher Übersetzungen der Anklageschrift und sämtlicher Vernehmungsprotokolle erfordert hätte, sind weder den seinerzeitigen Übersetzungsanträgen noch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen und hier auch sonst nicht einsichtig: Ein in jedem Fall unbeschränkter Anspruch von Angeklagten auf schriftliche Übersetzung der in Rede stehenden Aktenteile ist der Strafprozeßordnung ebenso fremd wie dem Konventionsrecht vergleiche EGMR 19.12.1989 Nr 9/1988/153/207 = ÖJZ-MRK 10 aus 1990,).
Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm §§ 285 a Z 2, 344 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.