Rechtssatz RS0075094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075094
Geschäftszahl
11Os35/92; Bsw18114/02; 11Os124/10k; Bsw59868/08
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Abs 3 lit e garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. Nach Lage des Falles liegt weder im Fehlen einer schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift noch einer solchen des (erstinstanzlichen) Urteils eine Verletzung des Art 6 MRK.Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Absatz 3, Litera e, garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. Nach Lage des Falles liegt weder im Fehlen einer schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift noch einer solchen des (erstinstanzlichen) Urteils eine Verletzung des Artikel 6, MRK.
EGMR vom 19.12.1989, Nr 9/1988/153/207 im Fall Kamasinski gegen Österreich = ÖJZ 1990,412
Entscheidungstexte
- 11 Os 35/92
Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 35/92
Vgl auch
- Bsw 18114/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2006 Bsw 18114/02
Vgl auch; Veröff: NL 2006,248
- 11 Os 124/10k
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 124/10k
Auch; nur: Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, dass er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. (T1)
- Bsw 59868/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.08.2018 Bsw 59868/08
nur: Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Abs 3 lit e garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. (T2); Veröff: NL 2018,347
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075094
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00035_9200000_002