Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0075089×

Rechtssatz RS0075089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075089

Geschäftszahl

13Os120/88 (13Os121/88); 11Os35/92

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Rechtssatz

Daß einer abgehörten Person, welche die Gerichtssprache versteht, sie aber nicht lesen kann, daß mit ihr aufgenommene Protokoll von einem Dolmetscher in ihre Sprache schriftlich übertragen wird, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten; es genügt die Vorlesung des Protokolls. Eine schriftliche Übertragung verlangt auch Artikel 6, Paragraph 3, Litera e, MRK keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen Gesichtspunkt wird daher etwa einem sprachunkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/88
    Entscheidungstext OGH 08.09.1988 13 Os 120/88
    Veröff: SSt 59/65
  • 11 Os 35/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 35/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075089

Dokumentnummer

JJR_19880908_OGH0002_0130OS00120_8800000_001