Rechtssatz RS0075089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075089
Geschäftszahl
13Os120/88 (13Os121/88); 11Os35/92
Entscheidungsdatum
02.06.1992
Rechtssatz
Daß einer abgehörten Person, welche die Gerichtssprache versteht, sie aber nicht lesen kann, daß mit ihr aufgenommene Protokoll von einem Dolmetscher in ihre Sprache schriftlich übertragen wird, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten; es genügt die Vorlesung des Protokolls. Eine schriftliche Übertragung verlangt auch Art 6 § 3 lit e MRK keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen Gesichtspunkt wird daher etwa einem sprachunkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.Daß einer abgehörten Person, welche die Gerichtssprache versteht, sie aber nicht lesen kann, daß mit ihr aufgenommene Protokoll von einem Dolmetscher in ihre Sprache schriftlich übertragen wird, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten; es genügt die Vorlesung des Protokolls. Eine schriftliche Übertragung verlangt auch Artikel 6, Paragraph 3, Litera e, MRK keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen Gesichtspunkt wird daher etwa einem sprachunkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075089
Dokumentnummer
JJR_19880908_OGH0002_0130OS00120_8800000_001