Die Generalprokuratur erblickt in der Erlassung der beiden Strafverfügungen eine Verletzung des § 460 Abs. 1 StPO. Dem kann der Oberste Gerichtshof nicht folgen.Die Generalprokuratur erblickt in der Erlassung der beiden Strafverfügungen eine Verletzung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO. Dem kann der Oberste Gerichtshof nicht folgen.
Mangels dienstlicher Wahrnehmungen über die Kenntnisse des Peter und der Elly van H*** vom Aufbewahrungsort der Schischuhe bei der Diebstahlsanzeige und mangels eines Geständnisses in der Richtung des § 298 StGB. scheiden die beiden ersten Möglichkeiten des § 460 Abs. 1 StPO. für die Erlassung eines Mandats aus. Anders indes, als die Beschwerdeführerin vermeint, wurde im Rahmen der durchgeführten Erhebungen (die, wie § 460 Abs. 1 StPO. klar zeigt, nicht gerichtliche sein müssen: LSK. 1977/15 = ZVR. 1977 Nr. 89), dem Erfordernis des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise (LSK. 1977/16 = ebenfalls ZVR. 1977 Nr. 89, 9 Os 187/76, EvBl. 1981 Nr. 215, 13 Os 79/83) Rechnung getragen. Räumen doch die Beschwerdeausführungen ein, daß die Beschuldigten "unverkennbar", weil die Vernehmungsniederschrift S. 21/22 auf das gesamte relevante Geschehen Bezug nimmt, eine leugnende Verantwortung deponiert haben. - Über den verfassungsmäßig abgesicherten Gehörszwang (Art. 6 MRK.) hinaus ist aber die Frage, ob die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen (§ 460 Abs. 1 StPO.), eine solche der freien Beweiswürdigung des Bezirksrichters und der Anfechtung gemäß § 33 Abs. 2 StPO. entzogen (nochmals ZVR. 1977 Nr. 89 = LSK. 1977/16, EvBl. 1981 Nr. 215, 9 Os 187/76, 13 Os 79/83).Mangels dienstlicher Wahrnehmungen über die Kenntnisse des Peter und der Elly van H*** vom Aufbewahrungsort der Schischuhe bei der Diebstahlsanzeige und mangels eines Geständnisses in der Richtung des Paragraph 298, StGB. scheiden die beiden ersten Möglichkeiten des Paragraph 460, Absatz eins, StPO. für die Erlassung eines Mandats aus. Anders indes, als die Beschwerdeführerin vermeint, wurde im Rahmen der durchgeführten Erhebungen (die, wie Paragraph 460, Absatz eins, StPO. klar zeigt, nicht gerichtliche sein müssen: LSK. 1977/15 = ZVR. 1977 Nr. 89), dem Erfordernis des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise (LSK. 1977/16 = ebenfalls ZVR. 1977 Nr. 89, 9 Os 187/76, EvBl. 1981 Nr. 215, 13 Os 79/83) Rechnung getragen. Räumen doch die Beschwerdeausführungen ein, daß die Beschuldigten "unverkennbar", weil die Vernehmungsniederschrift S. 21/22 auf das gesamte relevante Geschehen Bezug nimmt, eine leugnende Verantwortung deponiert haben. - Über den verfassungsmäßig abgesicherten Gehörszwang (Artikel 6, MRK.) hinaus ist aber die Frage, ob die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen (Paragraph 460, Absatz eins, StPO.), eine solche der freien Beweiswürdigung des Bezirksrichters und der Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. entzogen (nochmals ZVR. 1977 Nr. 89 = LSK. 1977/16, EvBl. 1981 Nr. 215, 9 Os 187/76, 13 Os 79/83).
Wenn schließlich die Beschwerdeführerin eine Verletzung des beiderseitigen Gehörs dennoch, und zwar deshalb reklamiert, weil die Verantwortung des Peter van H*** ohne Beiziehung eines Dolmetschers entgegengenommen und nicht in einer ihm hinreichend verständlichen Sprache niederschriftlich festgehalten wurde, ferner, weil eine niederschriftliche Verantwortung der Elly van H*** überhaupt nicht aktenkundig sei, so argumentiert sie teils nicht aktengetreu, teils unterliegt sie einem Mißverständnis. Beiden Beschuldigten war die deutsche Sprache durchaus verständlich und in dieser Sprache wurden auch ihre Angaben protokolliert. Sie haben die deutsche Sprache nur insoweit nicht ausreichend beherrscht, als sie die Niederschrift (siehe oben) nachher nicht durchlesen konnten (S. 20). Elly van H*** hat die ihr vorgelesene Verantwortung (S. 20) ihres Gatten als Verdächtiger (siehe S. 21) ausdrücklich bestätigt. Das ist aktenkundig (S. 22) und gibt verläßlich Auskunft über ihren eigenen Standpunkt (vgl. auch § 271 Abs. 3 StPO.). Die offenkundige Beschwerdeansicht, es hätte der Beiziehung eines Dolmetschers bedurft, damit die Beschuldigten die von ihnen zu Protokoll gegebenen, von den abhörenden Beamten niedergeschriebenen und hernach vorgelesenen verantwortlichen Angaben auch hätten in Übersetzung lesen können, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten (vgl. §§ 163, zweiter Satz, 198 Abs. 3 StPO.). Das verlangt auch die in der Beschwerde übrigens nicht erwähnte Bestimmung des Art. 6 § 3 lit. e MRK. keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen (Art. II Z. 7 BVG. BGBl. Nr. 59/1964) Gesichtspunkt wird daher etwa einem der Verhandlungssprache unkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.Wenn schließlich die Beschwerdeführerin eine Verletzung des beiderseitigen Gehörs dennoch, und zwar deshalb reklamiert, weil die Verantwortung des Peter van H*** ohne Beiziehung eines Dolmetschers entgegengenommen und nicht in einer ihm hinreichend verständlichen Sprache niederschriftlich festgehalten wurde, ferner, weil eine niederschriftliche Verantwortung der Elly van H*** überhaupt nicht aktenkundig sei, so argumentiert sie teils nicht aktengetreu, teils unterliegt sie einem Mißverständnis. Beiden Beschuldigten war die deutsche Sprache durchaus verständlich und in dieser Sprache wurden auch ihre Angaben protokolliert. Sie haben die deutsche Sprache nur insoweit nicht ausreichend beherrscht, als sie die Niederschrift (siehe oben) nachher nicht durchlesen konnten (S. 20). Elly van H*** hat die ihr vorgelesene Verantwortung (S. 20) ihres Gatten als Verdächtiger (siehe S. 21) ausdrücklich bestätigt. Das ist aktenkundig (S. 22) und gibt verläßlich Auskunft über ihren eigenen Standpunkt vergleiche auch Paragraph 271, Absatz 3, StPO.). Die offenkundige Beschwerdeansicht, es hätte der Beiziehung eines Dolmetschers bedurft, damit die Beschuldigten die von ihnen zu Protokoll gegebenen, von den abhörenden Beamten niedergeschriebenen und hernach vorgelesenen verantwortlichen Angaben auch hätten in Übersetzung lesen können, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten vergleiche Paragraphen 163,, zweiter Satz, 198 Absatz 3, StPO.). Das verlangt auch die in der Beschwerde übrigens nicht erwähnte Bestimmung des Artikel 6, Paragraph 3, Litera e, MRK. keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen (Artikel römisch zwei, Ziffer 7, BVG. Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,) Gesichtspunkt wird daher etwa einem der Verhandlungssprache unkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.
Die zur Gänze unbegründete Beschwerde mußte daher verworfen werden.