Rechtssatz RS0074885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074885
Geschäftszahl
9Os134/69 (9Os135/69 - 9Os139/69); 10Os236/71 (10Os237/71 - 10Os238/71); 12Os197/71; 10Os57/77; 13Os63/03
Entscheidungsdatum
14.05.2003
Rechtssatz
1./ Die Vorladung zum Gerichtstag ist dem Angeklagten nicht zur eigenen Hand zuzustellen.
2./ Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 134/69
Entscheidungstext OGH 24.03.1970 9 Os 134/69
Veröff: EvBl 1970/324 S 556 = JBl 1970,585 (mit Stellungnahme von Liebscher) = RZ 1970,165
- 10 Os 236/71
Entscheidungstext OGH 22.10.1971 10 Os 236/71
Vgl aber; Beisatz: Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in U-Haft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen. (T1) Veröff: EvBl 1972/141 S 247 = JBl 1972,154 = RZ 1972,49 = SSt 42/41
- 12 Os 197/71
Entscheidungstext OGH 16.12.1971 12 Os 197/71
nur: Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht. (T2)
- 10 Os 57/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 10 Os 57/77
- 13 Os 63/03
Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Os 63/03
Vgl; Beisatz: Nach § 79 Abs 3 StPO idF BGBl I 2000/26 kann die - an ihn selbst zu richtende (§ 79 Abs 4 zweiter Satz StPO) - Vorladung des Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung ohne Zustellnachweis erfolgen, weil deren Befolgung weder durch Beugemittel noch durch andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (§ 79 Abs 1 erster Satz StPO). Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4 StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074885
Dokumentnummer
JJR_19700324_OGH0002_0090OS00134_6900000_001