Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen und dazu jedenfalls den Ankläger, den - nicht verhafteten - Angeklagten und dessen Verteidiger rechtzeitig vorzuladen. Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 471 Abs 1 und 2 StPO).Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen und dazu jedenfalls den Ankläger, den - nicht verhafteten - Angeklagten und dessen Verteidiger rechtzeitig vorzuladen. Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben (Paragraphen 489, Absatz eins, zweiter Satz, 471 Absatz eins und 2 StPO).
Nach § 79 Abs 3 StPO idF BGBl I 2000/26 kann die - an ihn selbst zu richtende (§ 79 Abs 4 zweiter Satz StPO) - Vorladung des Angeklagten ohne Zustellnachweis erfolgen, weil deren Befolgung weder durch Beugemittel noch durch andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (§ 79 Abs 1 erster Satz StPO).Nach Paragraph 79, Absatz 3, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2000/26 kann die - an ihn selbst zu richtende (Paragraph 79, Absatz 4, zweiter Satz StPO) - Vorladung des Angeklagten ohne Zustellnachweis erfolgen, weil deren Befolgung weder durch Beugemittel noch durch andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz StPO).
Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4 StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Ein Berufungsgericht, das auf rechtlich einwandfreie Weise zur tatsächlichen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte samt Belehrung über die Abwesenheitsfolgen so rechtzeitig zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung geladen wurde, dass ihm mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei blieben und mit Blick auf diese Sachverhaltsgrundlage die prozessleitende Verfügung trifft, trotz Ausbleibens des - nicht verhafteten - Angeklagten "mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung Vorgebrachten über die Berufung dem Gesetze gemäß zu erkennen", befolgt nur die Vorschrift der §§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 471 Abs 4 StPO und verletzt das Gesetz folgerichtig nicht. Gesetzwidrigkeit drückt nämlich eine Relation aus und bedeutet verfehlte Rechtsanwendung auf einen Lebenssachverhalt (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 7).Ob der Angeklagte mit der in Paragraph 471, Absatz 4, StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Ein Berufungsgericht, das auf rechtlich einwandfreie Weise zur tatsächlichen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte samt Belehrung über die Abwesenheitsfolgen so rechtzeitig zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung geladen wurde, dass ihm mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei blieben und mit Blick auf diese Sachverhaltsgrundlage die prozessleitende Verfügung trifft, trotz Ausbleibens des - nicht verhafteten - Angeklagten "mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung Vorgebrachten über die Berufung dem Gesetze gemäß zu erkennen", befolgt nur die Vorschrift der Paragraphen 489, Absatz eins, zweiter Satz, 471 Absatz 4, StPO und verletzt das Gesetz folgerichtig nicht. Gesetzwidrigkeit drückt nämlich eine Relation aus und bedeutet verfehlte Rechtsanwendung auf einen Lebenssachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 7).
Dass das Oberlandesgericht Wien die Tatfrage rechtzeitiger ordnungsgemäßer Zustellung der Vorladung des Angeklagten in rechtlich zu beanstandender Weise gelöst hätte, also eine just darin gelegene Gesetzesverletzung, macht die Beschwerde nicht geltend (vgl aaO § 281 Rz 40 ff, § 292 Rz 7, 40 f). Sie beruft sich - ganz im Gegenteil - sogar ausdrücklich auf eine erst nachträglich geänderte tatsächliche Beurteilungsgrundlage.Dass das Oberlandesgericht Wien die Tatfrage rechtzeitiger ordnungsgemäßer Zustellung der Vorladung des Angeklagten in rechtlich zu beanstandender Weise gelöst hätte, also eine just darin gelegene Gesetzesverletzung, macht die Beschwerde nicht geltend vergleiche aaO Paragraph 281, Rz 40 ff, Paragraph 292, Rz 7, 40 f). Sie beruft sich - ganz im Gegenteil - sogar ausdrücklich auf eine erst nachträglich geänderte tatsächliche Beurteilungsgrundlage.
Stellt sich jedoch heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt - wie hier - analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO (durch den Obersten Gerichtshof) in Betracht, sei es auf besonderen Antrag des Generalprokurators, sei es aus Anlass einer von diesem erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (SSt 62/149, 12 Os 4/03, 14 Os 159/02, aaO § 292 Rz 15 ff). Ob dem Rechtsmittelgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 letzter Satz StPO (idS 12 Os 44/88, 13 Os 36/00; beides erwägend: 12 Os 4/03) oder in analoger Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme (idS 14 Os 159/02, 13 Os 35, 36/03) aufgetragen wird, betrifft - wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG).Stellt sich jedoch heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt - wie hier - analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO (durch den Obersten Gerichtshof) in Betracht, sei es auf besonderen Antrag des Generalprokurators, sei es aus Anlass einer von diesem erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (SSt 62/149, 12 Os 4/03, 14 Os 159/02, aaO Paragraph 292, Rz 15 ff). Ob dem Rechtsmittelgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 292, letzter Satz StPO (idS 12 Os 44/88, 13 Os 36/00; beides erwägend: 12 Os 4/03) oder in analoger Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme (idS 14 Os 159/02, 13 Os 35, 36/03) aufgetragen wird, betrifft - wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG).
Mit der in Hinsicht auf die Entscheidung über die ergriffenen Berufungen verfügten Wiederaufnahme tritt (erneut) die von §§ 466 Abs 4, 489 Abs 1 StPO mit der Berufungsanmeldung verbundene aufschiebende Wirkung ein (WK-StPO § 362 Rz 7).Mit der in Hinsicht auf die Entscheidung über die ergriffenen Berufungen verfügten Wiederaufnahme tritt (erneut) die von Paragraphen 466, Absatz 4, 489, Absatz eins, StPO mit der Berufungsanmeldung verbundene aufschiebende Wirkung ein (WK-StPO Paragraph 362, Rz 7).
Sollte das Oberlandesgericht Wien erneut eine Zusatzstrafe nach § 31 StGB verhängen, wird es in eindeutiger Weise klarzustellen haben, auf welche Urteile es Bedacht nimmt.Sollte das Oberlandesgericht Wien erneut eine Zusatzstrafe nach Paragraph 31, StGB verhängen, wird es in eindeutiger Weise klarzustellen haben, auf welche Urteile es Bedacht nimmt.