Rechtssatz RS0074938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074938
Entscheidungsdatum
03.10.2019
Rechtssatz
Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Art verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen. Deren Unterlassung ist daher nicht konventionswidrig.Durch Artikel 6, Absatz eins, MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Art verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen. Deren Unterlassung ist daher nicht konventionswidrig.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 48/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 48/91
- 10 ObS 44/04z
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 44/04z
Beisatz: Regelung des Beweisverfahrens unterliegt innerstaatlichem Recht; nur Mißbrauchskontrolle durch die Konventionsorgane. (T1)
- 5 Ob 218/09h
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 218/09h
nur: Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Artikel verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens. (T2)
- 10 Ob 84/14x
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 84/14x
Beis wie T1
- 3 Ob 99/15b
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 99/15b
Auch
- 10 Ob 5/17h
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 5/17h
Auch
- Bsw 61985/12
Entscheidungstext AUSL 03.10.2019 Bsw 61985/12
vgl
Anm: Veröff: NL 2019,389
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074938
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_010OBS00048_9100000_001