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Entscheidung 5 Ob 218/09h×

Entscheidung 5 Ob 218/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob218/09h

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J***** N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** V*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe römisch eins. eines Liegenschaftsanteils (Streitwert 58.800 EUR) und römisch zwei. von Wertpapieren (Streitwert 98.746 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2009, GZ 16 R 36/09w-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO haftet einer Entscheidung nur an, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0042133 [T6]). Das Berufungsverfahren ist mangelfrei, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und objektiv nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS-Justiz RS0043150; vergleiche auch RS0043185); dabei muss es sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen.

Mit den in der Revision zitierten, aus dem Zusammenhang gerissenen Satzteilen wird auch keine bloße „Scheinbegründung“ des Berufungsurteils dargetan. Die inhaltliche Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann aber vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr angefochten werden (RIS-Justiz RS0043150 [T2]; RS0106079).

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass vom Berufungsgericht überprüfte und verneinte Vefahrensmängel erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (ua RIS-Justiz RS0030748; RS0042963). Auch ein dem Berufungsgericht selbst unterlaufener Verfahrensverstoß würde nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erfüllen, wenn er abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen. Diese Voraussetzung hat der Revisionswerber darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043027 [T10]).

Welche relevanten Tatsachenfeststellungen die Vorinstanzen bei Durchführung der abgewiesenen Beweisanträge des Klägers treffen hätten können, lässt die Revision aber offen. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der schlüssigen Argumentation der Vorinstanzen über die Unerheblichkeit des Beweisthemas - die der Revisionswerber offenbar mit einer vorgreifenden Würdigung des fiktiven Beweisergebnisses verwechselt - auseinander.

3. Durch Artikel 6, Absatz eins, MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Artikel verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0074938; RS0105594), insbesondere nicht zur Ladung unbekannter „informierter Vertreter“ als Zeugen. Das Berufungsgericht ist bei der Bestätigung der Abweisung des auf Ladung eines informierten „Bilanzbuchhalters“ einer Vesicherungsaktiengesellschaft gerichteten Beweisantrags des Klägers nicht von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die derartige Beweismittel im Zivilprozess für unzulässig erklärt, abgewichen. Der Umstand, dass die zitierten Entscheidungen älteren Datums sind - was wegen der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von in zweiter Instanz verneinten Verfahrensmängeln nicht überraschen kann -, bietet ohne dazwischengetretene Änderung der einschlägigen Gesetzeslage noch keinen Anlass für eine Neubeurteilung. Der Verweis des Revisionswerbers auf Paragraph 258, Absatz 2, ZPO übersieht, dass es sich bei der dort genannten „informierten Person“ nicht um ein Beweismittel handelt, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.

4. Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers über das Verhältnis des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu anderen Rechtsbehelfen setzen sich über den festgestellten Sachverhalt hinweg, dem die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsinstituts nicht zu entnehmen sind.

Die in Paragraph 1435, ABGB geregelte Kondiktion wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge wegfällt (RIS-Justiz RS0033573). Im vorliegenden Fall resultiert aber der Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs aus dem die Vermögensverschiebung rechtfertigenden, mangels erfolgreicher Anfechtung gültigen Schenkungsvertrag vergleiche RIS-Justiz RS0033585; RS0028179; RS0020022; RS0033931 [T1]).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00218.09H.0622.000

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0050OB00218_09H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020022 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines …
RS0028179 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkü …
RS0033573 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Die in § 1435 geregelte Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge zB wegen Wandlung wegfällt.
RS0033585 Rechtssatz 11.07.1979Zivilrecht
Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen.
RS0040165 Rechtssatz 08.06.1971Zivilrecht
Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können.
RS0040180 Rechtssatz 18.11.1953Zivilrecht
Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geschweige eine Nichtigkeit desselben darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein U …
RS0040305 Rechtssatz 07.07.1954Zivilrecht
Antrag auf Einvernahme informierter Vertreter, deren Namen nicht angeführt wird, ist nicht zu berücksichtigen.
RS0074938 Rechtssatz 12.02.1991Zivilrecht
Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Art verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung …
RS0105594 Rechtssatz 12.07.1988Undefined
EGMR 12.7.1988, 8/1987/131/182 1. Art 6 der Konvention garantiert das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine generellen Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln. 2. Die Vorschriften der Konvention schreiben nicht ausdrücklich vor, …
RS0120883 Rechtssatz 20.06.2006Zivilrecht
Das bloße Alter einer einschlägigen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend, von Bedeutung ist vielmehr nur deren - auch im Fall einer Änderung des rechtlichen Umfelds andauernde - Überze …
RS0126084 Rechtssatz 22.06.2010Zivilrecht
Bei der in § 258 Abs 2 ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.