Rechtssatz RS0126084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126084
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Norm
ZPO idF BGBl I 2002/76 §258 Abs2
ZPO §266 AII5
Rechtssatz
Bei der in § 258 Abs 2 ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.Bei der in Paragraph 258, Absatz 2, ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126084
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100622_OGH0002_0050OB00218_09H0000_001