Rechtssatz RS0074963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074963
Entscheidungsdatum
25.04.1996
Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten ist jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - damit eine vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem Unfall erfolgte Ehescheidung - zu berücksichtigen. Auf den Grund der Scheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 81/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 81/95
- 2 Ob 2076/96z
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2076/96z
nur: Bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten ist jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Hier: Eheschließung während des Verfahrens erster Instanz. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074963
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0020OB00081_9500000_001