Der Rekurs ist aus Gründen der Rechtsentwicklung zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten machen im wesentlichen geltend, der Klägerin sei eine Verunstaltungsentschädigung nicht zuzuerkennen, weil auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalles abzustellen sei. Zumindest wäre die Kausalität der Verunstaltung für die Ehescheidung zu prüfen gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
Unstrittig ist, daß die (1942 geborene) Klägerin im Unfallszeitpunkt verheiratet war. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes wurde die Feststellung getroffen, daß die Ehe der Klägerin (nach dem Unfall) geschieden wurde.
Verheirateten kommt nach der Rechtsprechung zu § 1326 ABGB keine Verunstaltungsentschädigung wegen vermindeter Heiratsaussichten zu, wobei auf die Verhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt wurde (ZVR 1976/174, 1983/16, 1984/322, 1990/88 ua). Eine spätere Ehescheidung wurde dann berücksichtigt, wenn die Ehe wegen der Unfallsfolgen geschieden wurde (EFSlg 46.103 f, 48.663). In jüngerer Zeit wurde die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung trotz im Unfallszeitpunkt aufrechter Ehe für möglich gehalten, wenn eine Ehescheidung damals bereits beabsichtigt war und dann auch tatsächlich erfolgte (RZ 1992/32 = EFSlg 66.339). Zuletzt wurde darauf abgestellt, daß die Geschädigte zur Zeit des Unfalls verheiratet war und die Ehe noch aufrecht ist (2 Ob 1/93). Schließlich ist zu einer Bemessungsfrage ausgeführt worden, daß die Verunstaltungsentschädigung nach den überschaubaren Verhältnissen zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz auszumessen ist, weshalb auch der spätere Tod des Verunstalteten auf die Höhe keinen Einfluß haben kann (ZVR 1989/129).Verheirateten kommt nach der Rechtsprechung zu Paragraph 1326, ABGB keine Verunstaltungsentschädigung wegen vermindeter Heiratsaussichten zu, wobei auf die Verhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt wurde (ZVR 1976/174, 1983/16, 1984/322, 1990/88 ua). Eine spätere Ehescheidung wurde dann berücksichtigt, wenn die Ehe wegen der Unfallsfolgen geschieden wurde (EFSlg 46.103 f, 48.663). In jüngerer Zeit wurde die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung trotz im Unfallszeitpunkt aufrechter Ehe für möglich gehalten, wenn eine Ehescheidung damals bereits beabsichtigt war und dann auch tatsächlich erfolgte (RZ 1992/32 = EFSlg 66.339). Zuletzt wurde darauf abgestellt, daß die Geschädigte zur Zeit des Unfalls verheiratet war und die Ehe noch aufrecht ist (2 Ob 1/93). Schließlich ist zu einer Bemessungsfrage ausgeführt worden, daß die Verunstaltungsentschädigung nach den überschaubaren Verhältnissen zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz auszumessen ist, weshalb auch der spätere Tod des Verunstalteten auf die Höhe keinen Einfluß haben kann (ZVR 1989/129).
Die Ansicht, die Beurteilung sei nach den (Ehe-)Verhältnissen im Unfallszeitpunkt vorzunehmen, wurde in der Lehre mehrfach kritisiert (vgl Holzer, Bemerkungen zu § 1326 ABGB, JBl 1981, 239, 240; Harrer in Schwimann § 1326 ABGB Rz 22; Reischauer in Rummel2 § 1326 ABGB Rz 7; Apathy, EKHG § 13 Rz 54, der darauf hinweist, daß vom Obersten Gerichtshof eine Verunstaltungsentschädigung gewährt wurde, wenn das bessere berufliche Fortkommen derzeit nicht verhindert ist, später einmal aber verhindert sein könnte [ZVR 1981/99], und daß einem Verunstalteten, der nach dem Unfall heiratet, keine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten mehr zuerkannt wurde [EFSlg 31.557]).Die Ansicht, die Beurteilung sei nach den (Ehe-)Verhältnissen im Unfallszeitpunkt vorzunehmen, wurde in der Lehre mehrfach kritisiert vergleiche Holzer, Bemerkungen zu Paragraph 1326, ABGB, JBl 1981, 239, 240; Harrer in Schwimann Paragraph 1326, ABGB Rz 22; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1326, ABGB Rz 7; Apathy, EKHG Paragraph 13, Rz 54, der darauf hinweist, daß vom Obersten Gerichtshof eine Verunstaltungsentschädigung gewährt wurde, wenn das bessere berufliche Fortkommen derzeit nicht verhindert ist, später einmal aber verhindert sein könnte [ZVR 1981/99], und daß einem Verunstalteten, der nach dem Unfall heiratet, keine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten mehr zuerkannt wurde [EFSlg 31.557]).
In Hinblick auf diese Kritik und die Tendenz der jüngeren Rechtsprechung zu § 1326 ABGB, auf die Verhältnisse nach dem Unfall Bedacht zu nehmen, macht sich der erkennende Senat die Auffassung zu eigen, daß bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der allgemeinen Regel, daß die Entscheidung aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses zu ergehen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 794).In Hinblick auf diese Kritik und die Tendenz der jüngeren Rechtsprechung zu Paragraph 1326, ABGB, auf die Verhältnisse nach dem Unfall Bedacht zu nehmen, macht sich der erkennende Senat die Auffassung zu eigen, daß bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der allgemeinen Regel, daß die Entscheidung aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses zu ergehen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 794).
Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verheiratet war, haben die Vorinstanzen zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung wegen reduzierter Heiratsaussichten nicht ausgeschlossen. Ob und wie ein solcher Anspruch auch im Falle einer Ehescheidung der verunstalteten Person nach Schluß der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden kann (vgl Harrer aaO Rz 23; Reischauer aaO), muß bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht untersucht werden.Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verheiratet war, haben die Vorinstanzen zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung wegen reduzierter Heiratsaussichten nicht ausgeschlossen. Ob und wie ein solcher Anspruch auch im Falle einer Ehescheidung der verunstalteten Person nach Schluß der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden kann vergleiche Harrer aaO Rz 23; Reischauer aaO), muß bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht untersucht werden.
Den Vorinstanzen ist auch zuzustimmen, daß es auf den Grund der Scheidung in diesem Zusammenhang nicht ankommt (vgl Reischauer aaO; Apathy aaO). Von Bedeutung ist allein, daß die Klägerin nunmehr unverheiratet ist und daß ihre Aussichten auf eine Wiederverehelichung durch den Unfall verschlechtert wurden; ob ihre Ehe wegen der Unfallsfolgen geschieden wurde, ist unerheblich.Den Vorinstanzen ist auch zuzustimmen, daß es auf den Grund der Scheidung in diesem Zusammenhang nicht ankommt vergleiche Reischauer aaO; Apathy aaO). Von Bedeutung ist allein, daß die Klägerin nunmehr unverheiratet ist und daß ihre Aussichten auf eine Wiederverehelichung durch den Unfall verschlechtert wurden; ob ihre Ehe wegen der Unfallsfolgen geschieden wurde, ist unerheblich.
Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung der Höhe der Verunstaltungsentschädigung vor Kenntnis des Umfanges der unfallskausalen körperlichen Schädigung nicht in der Lage gesehen. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht - wie hier - aber richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 5 mwN).Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung der Höhe der Verunstaltungsentschädigung vor Kenntnis des Umfanges der unfallskausalen körperlichen Schädigung nicht in der Lage gesehen. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht - wie hier - aber richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN).
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.