Die Revision ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
Zur Verunstaltungsentschädigung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich beim Anspruch nach § 1326 ABGB bzw § 13 Z 5 EKHG - im Gegensatz zu der von einem Teil der Lehre vertretenen Meinung (vgl etwa Apathy, EKHG, Rz 44f zu § 13; Reischauer in Rummel2, Rz 9 zu § 1326; Koziol2, II 143) - um den Ersatz eines Vermögensschadens, nicht aber um einen Ausgleich für ideelle Einbußen (EFSlg 51.503; 2 Ob 140/76, 2 Ob 58/89, 2 Ob 8/90, 2 Ob 57/91 uva). Vor allem sollen verschlechterte Berufsaussichten und der Entgang von Heiratschancen abgegolten werden (EFSlg 57.009; 2 Ob 57/91 uva). Da die Klägerin zur Zeit des Unfalles verheiratet war und die Ehe noch aufrecht ist, kommt ein Ersatz für verminderte Heiratschancen nicht in Betracht (ZVR 1990/88 uva). Eine Verschlechterung der Berufschancen durch eine Verunstaltung scheidet aus, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führten (ZVR 1985/39 uva). Ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung der Klägerin sonstige Vermögensschäden eintreten könnten, besteht nicht. Geht man daher - wie das Erstgericht - davon aus, daß durch den Unfall die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgehoben wurde, dann wäre ihr auf § 1326 ABGB gestütztes Begehren abzuweisen, zumal eine Verminderung der Lebensfreude, auch wenn sie auf eine Verunstaltung zurückzuführen ist, im Rahmen des Schmerzengeldes abzugelten ist (vgl Piegler, RZ 1973, 22).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich beim Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB bzw Paragraph 13, Ziffer 5, EKHG - im Gegensatz zu der von einem Teil der Lehre vertretenen Meinung vergleiche etwa Apathy, EKHG, Rz 44f zu Paragraph 13,; Reischauer in Rummel2, Rz 9 zu Paragraph 1326,; Koziol2, römisch zwei 143) - um den Ersatz eines Vermögensschadens, nicht aber um einen Ausgleich für ideelle Einbußen (EFSlg 51.503; 2 Ob 140/76, 2 Ob 58/89, 2 Ob 8/90, 2 Ob 57/91 uva). Vor allem sollen verschlechterte Berufsaussichten und der Entgang von Heiratschancen abgegolten werden (EFSlg 57.009; 2 Ob 57/91 uva). Da die Klägerin zur Zeit des Unfalles verheiratet war und die Ehe noch aufrecht ist, kommt ein Ersatz für verminderte Heiratschancen nicht in Betracht (ZVR 1990/88 uva). Eine Verschlechterung der Berufschancen durch eine Verunstaltung scheidet aus, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führten (ZVR 1985/39 uva). Ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung der Klägerin sonstige Vermögensschäden eintreten könnten, besteht nicht. Geht man daher - wie das Erstgericht - davon aus, daß durch den Unfall die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgehoben wurde, dann wäre ihr auf Paragraph 1326, ABGB gestütztes Begehren abzuweisen, zumal eine Verminderung der Lebensfreude, auch wenn sie auf eine Verunstaltung zurückzuführen ist, im Rahmen des Schmerzengeldes abzugelten ist vergleiche Piegler, RZ 1973, 22).
Allerdings kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin tatsächlich erwerbsunfähig ist. Dies kann den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden, auch das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es stehe nicht fest, ob die Klägerin derzeit überhaupt arbeitsunfähig sei (S. 7 des Urteiles des Berufungsgerichtes). Hinsichtlich des Zuspruches nach § 1326 ABGB ist das Verfahren daher ergänzungsbedürftig, es sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Klägerin erwerbsunfähig ist. Ist ihre Erwerbsfähigkeit nur eingeschränkt, dann kann eine Verschlechterung von Berufschancen in Betracht kommen, was für den Anspruch einer Verunstaltungsentschädigung ausreichen würde.Allerdings kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin tatsächlich erwerbsunfähig ist. Dies kann den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden, auch das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es stehe nicht fest, ob die Klägerin derzeit überhaupt arbeitsunfähig sei (S. 7 des Urteiles des Berufungsgerichtes). Hinsichtlich des Zuspruches nach Paragraph 1326, ABGB ist das Verfahren daher ergänzungsbedürftig, es sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Klägerin erwerbsunfähig ist. Ist ihre Erwerbsfähigkeit nur eingeschränkt, dann kann eine Verschlechterung von Berufschancen in Betracht kommen, was für den Anspruch einer Verunstaltungsentschädigung ausreichen würde.
Zum Anspruch auf Ersatz der Kosten einer kosmetischen Operation:
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte den Ersatz der Kosten einer künftigen kosmetischen Operation schon vor deren Vornahme fordern (EFSlg 56.996 mwN; ZVR 1988/71 uva). Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, davon abzugehen, zumal der Hinweis auf die neueste Rechtsprechung, wonach fiktive Reparaturkosten nur bis zur Höhe der tatsächlichen Wertminderung zuzusprechen sind, bei einem Anspruch auf Grund einer Körperverletzung, verfehlt ist. Zutreffend haben die Vorinstanzen der Klägerin daher die Kosten einer noch nicht durchgeführten kosmetischen Operation zugesprochen.
Zur Höhe dieses Anspruches führte das Erstgericht im Rahmen der Feststellungen aus, die voraussichtlichen kompletten Kosten seien mit S 60.000 plus 20 % Umsatzsteuer (Gesamtbetrag S 72.000) anzunehmen. Gegen die Höhe dieses Betrages wendete sich die Klägerin allerdings bereits in der Berufung mit dem Hinweis auf das Sachverständigengutachten ON 46, nach welchem die voraussichtlichen Kosten ohne Umsatzsteuer mit S 55.000 bis S 60.000 anzunehmen seien. Auch in der Revision vertritt die Beklagte die Ansicht, es seien höchstens S 66.000 (S 55.000 plus Umsatzsteuer) berechtigt.
Zu berücksichtigen ist aber, daß es sich bei den Ausführungen des Sachverständigen um eine Schätzung der Kosten in einem bestimmten Rahmen handelt, ohne daß sich daraus ergibt, daß die Durchführung der Operation bereits um den Betrag von S 66.000 tatsächlich möglich ist. Berücksichtigt man überdies, daß das Gutachen bereits vom 4.6.1989 stammt und seither nicht nur eine gewisse allgemeine Geldentwertung eingetreten ist, sondern insbesondere auch die Krankenhauskosten beträchtlich gestiegen sind, kann im Zuspruch eines Betrages von S 72.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Hinsichtlich dieses Betrages war das angefochtene Urteil daher zu bestätigen.
Wegen der Aufhebung im Umfang eines weiteren Betrages von S 50.000 war das Teilurteil somit dahin abzuändern, daß ein um S 50.000 geringerer Betrag zuerkannt wird, wobei die stufenweisen Zinsen ab Geltendmachung der Verunstaltungsentschädigung ebenfalls jeweils nur von einem Betrag zustehen, der um S 50.000 vermindert ist. Eine weitergehende Herabsetzung der Zinsen (das Erstgericht sprach ab 21.2.1991 Zinsen aus einem höheren Betrag als dem zuerkannten Kapitalsbetrag zu) war mangels Anfechtung dieses Punktes nicht möglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.